Das BMF hat die am 30.11.2015 geschlossene Abmachung zwischen den zuständigen Behörden der Vereingten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland bekannt gegeben
- Art. 3 Abs. 6 des FATCA-Abkommens v. 31.5.2013 sieht vor, dass die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten eine Vereinbarung schließen können, die das Verfahren zum automatische Informationsaustausch nach diesem FATCA-Abkommen näher festlegt.
- Die mit diesem Schreiben übersandte Abmachung gilt als eine solche Vereinbarung im Sinne des Art. 3 Abs. 6 des FATCA-Abkommens.
BMF, Schreiben v. 16.12.2015 – IV B 6 – S 1316/11/10052 :040)
Quelle: BMF