DBA: Gemeinsame Erklärung der zuständigen Behörde der BRD und der zuständigen Behörde der USA über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für 2017 beginnende Wirtschaftsjahre

Das BMF übersendet die am 13. Dezember 2018 mit der US-Steuerbehörde IRS auf der Grundlage von Artikel 26 des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 29. August 1989 in der durch das am 1. Juni 2006 unterzeichnete Protokoll geänderten Fassung getroffene gemeinsame Erklärung über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für Wirtschaftsjahre ab 2017.

Die gemeinsame Erklärung zielt darauf ab, durch den Spontanaustausch länderbezogener Berichte über Konzernkennzahlen – in Analogie zu den ausgetauschten Informationen im Rahmen der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte – die internationale steuerliche Transparenz zu erhöhen und den Zugang ihrer jeweiligen Steuerbehörden zu Informationen über die weltweite Verteilung der Einkünfte, die entrichteten Steuern und bestimmte Indikatoren für die Orte wirtschaftlicher Tätigkeit in Steuergebieten, in denen multinationale Konzerne tätig sind, zu verbessern, um erhebliche Verrechnungspreisrisiken und andere Risiken im Zusammenhang mit Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zu bewerten.

Die gemeinsame Erklärung wird für spontan ausgetauschte länderbezogene Berichte für am oder nach dem 1. Januar 2017 und vor dem 1. Januar 2018 beginnende Wirtschaftsjahre multinationaler Konzerne – Austausch im März 2019 – angewendet. Der spontane Austausch länderbezogener Berichte wird damit für ein Jahr fortgeführt. Analog wurde bereits dieses Jahr der Austausch länderbezogener Berichte für das Wirtschaftsjahr 2016 vorgenommen.

Der Spontanaustausch wird nach Abschluss eines Abkommens mit den USA über den automatischen Informationsaustausch durch den automatischen Informationsaustausch abgelöst.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 6 – S-1315 / 16 / 10022 :001 vom 17.12.2018