Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer*innen im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie
Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern wurde mit der Französischen Republik am 13. Mai 2020 die in der Anlage beigefügte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Revisionsabkommens vom 9. Juni 1969 und der Zusatzabkommen vom 28. September 1989, 20. Dezember 2001 und 31. März 2015 unterzeichnet.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 3 – S-1301-FRA / 19 / 10018 :007 vom 25.05.2020