DBA: Sechste Verlängerung der Konsultationsvereinbarung mit den Niederlanden

Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande vom 6. April 2020 zur Besteuerung von Grenzpendlern – Sechste Verlängerung – Absprache zur Geltungsdauer der Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande vom 9. September 2021 – Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie

Die am 6. April 2020 mit dem Königreich der Niederlande abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Aufgrund der noch anhaltenden pandemischen Situation haben wir uns mit den Niederlanden darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinbarung zumindest bis zum 31. März 2022 Bestand haben wird. Hierzu haben die zuständigen Behörden am 17. Dezember 2021 eine schriftliche Absprache unterzeichnet, die ich Ihnen hiermit übersende.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 3 – S-1301-NDL / 20/ 10004 :001 vom 21.12.2021