FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2024 zum Gerichtsbescheid 1 K 37/23 vom 28.03.2024 (nrkr – BFH-Az.: III R 26/24)
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat in seinem Gerichtsbescheid vom 28. März 2024 (Az. 1 K 37/23) über die Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags gemäß § 32a Abs. 1 EStG für die Jahre 2023 und 2024 entschieden. Obwohl der 1. Senat verfassungsrechtliche Zweifel hegt, entschied er, dass der Grundfreibetrag in seiner aktuellen Form mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Hintergrund der Klage
Die Kläger wandten sich gegen ihre Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheide für die Jahre 2023 und 2024. Sie argumentierten, dass der Grundfreibetrag, wie er im Inflationsausgleichsgesetz festgelegt wurde, verfassungswidrig sei, da er die tatsächliche Inflation nicht ausreichend berücksichtige. Zudem sei der Freibetrag niedriger als die Zuwendungen im Sozialhilferecht, was dem Grundsatz widerspreche, dass das Existenzminimum im Einkommensteuerrecht dem im Sozialrecht definierten Existenzminimum entsprechen müsse.
Entscheidung des Gerichts
Der 1. Senat des Finanzgerichts wies die Klage ab, ohne das Verfahren an das Bundesverfassungsgericht weiterzuleiten. Zwar bestehen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags, doch eine Vorlage an das Verfassungsgericht erfordert eine „Überzeugung“ von der Verfassungswidrigkeit, die der Senat nicht habe.
Die Zweifel rühren unter anderem daher, dass der Gesetzgeber für 2024 einen Regelbedarf zugrunde gelegt hat, der um 312 Euro niedriger ist als der im Sozialrecht gewährte Regelbedarf. Selbst mit der Erhöhung des Grundfreibetrags um 132 Euro zur Kompensation der „kalten Progression“ bleibt ein um 180 Euro (15 Euro monatlich) geringerer Regelbedarf bestehen. Aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht gewährten Spielraums des Gesetzgebers führt diese Abweichung jedoch noch nicht dazu, dass der Senat von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist.
Revision und zukünftige Entwicklungen
Gegen die Entscheidung wurde bereits Revision eingelegt, und das Verfahren wird nun beim Bundesfinanzhof unter dem Az. III R 26/24 geführt. Zudem liegt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor (BT-Drs. 20/12783), der eine Anhebung des Grundfreibetrags um 180 Euro vorsieht, um die Höhe an die sozialrechtlichen Regelbedarfe anzupassen.
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter II/2024