Der Hund unter einkommensteuerlichen Gesichtspunkten: Es menschelt

Der Hund unter einkommensteuerlichen Gesichtspunkten: Es menschelt

Kernproblem

Wird ein Abzug privat veranlasster Kosten bei der Einkommensteuer beantragt, kommen häufig kuriose Sachverhalte zum Vorschein, die es zu entscheiden gilt. Fallen Aufwendungen für des Menschen besten Freund an, dann bleiben die Leitsätze richterlicher Entscheidungen auch schon einmal in bleibender Erinnerung. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz urteilte einmal: „Tierarztkosten, die wegen der Diabetes-Erkrankung eines Hundes angefallen sind, der auf Anraten des behandelnden Arztes zur Behandlung einer Erkrankung des Steuerpflichtigen angeschafft wurde, sind jedenfalls dann nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die Notwendigkeit des Hundes zur Behandlung der Krankheit nicht durch ein vorheriges amtsärztliches Attest nachgewiesen wurde.“ Nachdem der Fall des zuckerkranken Hundes entschieden ist, durfte sich das FG Münster jetzt mit dem „Gassi gehen“ beschäftigen.

Sachverhalt

Diesmal ging es nicht um Kosten eines kranken Hundes, sondern dessen Hundesitters. Ein Tierfreund hatte 2 Hunde, die er regelmäßig durch einen Betreuungsservice bei sich abholen und auch wieder zurückbringen ließ. Wenn es im Sachverhalt heißt: „Eine Betreuung der Tiere in der Wohnung des Klägers oder in dessen Garten fand nicht statt“, dann erahnt man bereits, dass dies für die spätere Entscheidung von ausschlaggebender Bedeutung sein sollte. Den Steuervorteil sollte die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bringen. So mussten sich die Finanzrichter mit der Pflege eines Hundes im Haushalt eines Steuerpflichtigen beschäftigen.

Entscheidung

Das FG Münster definiert unter dem Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die üblicherweise zur Versorgung der Familie in einem Privathaushalt erbracht werden. Hierzu gehörten u. a. der Einkauf von Verbrauchsgütern, Kochen, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume sowie des Gartens, aber auch Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen. Wenn auch ein Hund in den Haushalt aufgenommenen sei, könnten Tätigkeiten wie Füttern, Fellpflege, das Ausführen und sonstige Beschäftigung des Hundes als haushaltsnah eingestuft werden, weil sie üblicherweise durch einen Haushaltsangehörigen erledigt würden. Den steuerlichen Abzug lassen die Richter jedoch an der fehlenden Haushaltsnähe scheitern und vergleichen dies mit der Tätigkeit einer Tagesmutter, deren Aufwand auch nur begünstigt sei, wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen stattfinde.

Konsequenz

Für die Praxis bedeutet das: Den Hundesitter sollte man wie den Babysitter besser zu Hause und im Garten lassen, den Hundefriseur lässt man auch besser nach Hause kommen und bei der Hundepension? Vielleicht hilft ein Vergleich mit einem Pflegeheim.