Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen im Rahmen der GewSt

Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen im Rahmen der GewSt

Einleitung

Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dieser entspricht dem nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnden Gewinn aus Gewerbetrieb, korrigiert um gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen. Die regelmäßig bedeutendste Hinzurechnungsvorschrift ist § 8 Nr. 1 GewStG, wonach bestimmte Finanzierungsanteile dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet werden. Dies betrifft nicht nur Entgelte für Schulden, sondern auch Renten und dauernde Lasten sowie bestimmte Anteile an Miet- und Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Lizenzzahlungen. Die Hinzurechnung erfolgt indes nur, soweit die Summe den Betrag von 100.000 EUR übersteigt. Der den unschädlichen Betrag übersteigende Betrag wird anschließend zu 25 % hinzugerechnet.

Auffassung der Finanzverwaltung

Die genannte Hinzurechnungsvorschrift wurde im Jahr 2008 umfassend neu geregelt. Hinsichtlich der damit einhergehenden Auslegungsschwierigkeiten hatte die Finanzverwaltung ihre Sichtweise bereits in einem am 4.7.2008 ergangenen koordinierten Ländererlass dargelegt. Mit Schreiben vom 2.7.2012 hat die Finanzverwaltung nunmehr eine überarbeitete finale Version veröffentlicht. Die wesentlichen Aussagen sowie Änderungen im Vergleich zur bisherigen Verwaltungsanweisung werden im Folgenden kurz dargestellt.

Begrenzung auf abzugsfähige Aufwendungen

Der Erlass stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass lediglich diejenigen Aufwendungen, die steuerlich als Aufwand behandelt werden, der Hinzurechnung unterliegen können. Somit scheidet eine Hinzurechnung aus, wenn die Finanzierungsanteile als Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert werden. Dies kann bspw. für Zinszahlungen von Bedeutung sein, die auf den Zeitraum der Herstellung eines Gebäudes entfallen. Sind Aufwendungen hingegen in eine Rückstellung geflossen, so ist grundsätzlich zu prüfen, ob eine Hinzurechnung zu erfolgen hat. Wird die Rückstellung indes in einem späteren Veranlagungszeitraum wieder aufgehoben, so sind zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung die Erträge bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend zu kürzen.

Aufzinsungsbeträge bei Pensionsrückstellungen

Es wird nunmehr – ebenfalls klarstellend – dargelegt, dass der Zinsanteil bei der Zuführung zur Pensionsrückstellung nicht der Hinzurechnungsvorschrift unterliegt.

Zinsen auf Steuernachzahlungen (§ 233a AO)

Ungeachtet der vorab seitens der Verbände geäußerten Kritik verzichtet die Finanzverwaltung weiterhin darauf, Zinsen auf Steuernachzahlungen von der Hinzurechnung auszunehmen. Dies hat Bedeutung für Zinsen auf Gewerbesteuernachzahlungen für Erhebungszeiträume bis 2008 sowie Umsatzsteuernachzahlungen. Andere betriebliche Steuern – hier sind insbesondere die Körperschaftsteuer sowie die Gewerbesteuer ab 2008 zu nennen – sind ebenso wie die darauf entfallenden Nachzahlungszinsen von Vornherein nicht abzugsfähig. Eine (zusätzliche) Hinzurechnung für Zwecke der Gewerbesteuer kommt daher grundsätzlich schon nicht in Betracht.

Weitervermietung von Gegenständen

Werden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gemietet, sind die gezahlten Miet- und Pachtzinsen in Abhängigkeit davon, ob es sich um bewegliche oder unbewegliche Wirtschaftsgüter handelt, zu 20 % bzw. zu 50 % hinzuzurechnen. Die Finanzverwaltung stellt nunmehr klar, dass dies auch für den Fall der Weitervermietung von Gegenständen gilt; eine Ausnahme kommt nicht in Betracht. Der seitens der Wirtschaft insoweit geforderten Verrechnung von Mieterträgen und -aufwendungen wird somit eine Absage erteilt. Die gleiche Problematik ergab sich schon bisher bei sog. Durchlaufkrediten, die insbesondere in Fällen des konzerninternen Cash Poolings regelmäßig auftreten.

Kurzfristige Nutzung

Die Finanzverwaltung hält an ihrer bisherigen Auffassung fest, wonach die Laufzeit des zugrunde liegenden Vertrags für die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen unerheblich ist. Somit unterliegen auch einmalige und kurzfristige Anmietungen von Wirtschaftsgütern regelmäßig der Hinzurechnung. Dies betrifft daher auch die stunden- oder tageweise Überlassung entsprechender Wirtschaftsgüter. Aus Vereinfachungsgründen soll jedoch weiterhin eine Hinzurechnung der Aufwendungen für kurzfristige Hotelübernachtungen sowie für kurzfristige Kfz-Überlassungen unterbleiben.

Fazit

Im Vergleich zum bereits Ende August 2011 im Internet veröffentlichten Entwurf haben sich nur wenige Änderungen ergeben, so dass (weitere) negative Überraschungen ausgeblieben sind. Ein Teil der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung ist höchst umstritten, gleichwohl hat sich die Beratungspraxis hierauf einzustellen. Anderenfalls bleibt dem Steuerpflichtigen lediglich die Möglichkeit eines Klageverfahrens. Ungeachtet dessen sei daran erinnert, dass das Finanzgericht Hamburg dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt hat, ob die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen und der in den Miet- und Pachtzinsen enthaltenen Finanzierungsanteile überhaupt verfassungskonform ist. Entsprechende Bescheide sollten daher grundsätzlich offen gehalten werden.