Detektive sozialversicherungspflichtig beschäftigt

Beiträge sind von der Detektei nachzuzahlen

Personen, die als Detektive von einer Detektei nach Stunden bezahlt sowie in deren Namen tätig werden und kein Unternehmerrisiko tragen, sind bei dieser Firma abhängig beschäftigt. Die Tätigkeit ist sozialversicherungspflichtig. Dies entschied in einem am 12.05.2020 veröffentlichten Beschluss der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Eine Detektei aus dem Landkreis Darmstadt-Dieburg übernimmt die Überwachung von Supermärkten. Die Rentenversicherung stellte bei einer Betriebsprüfung fest, dass mehrere Detektive bei dieser Firma seit Jahren abhängig beschäftigt seien und forderte Beiträge für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von über 65.000 Euro nach. Der Inhaber dieser Detektei aus Südhessen führte dagegen an, dass die Detektive selbständig tätig gewesen seien. Er habe die Aufträge, die er nicht selbst habe übernehmen können, lediglich an diese durchgereicht. Für die Supermärkte sei es wesentlich einfacher, wenn sie nur einen Ansprechpartner hätten.

Die Richter beider Instanzen gaben der Rentenversicherung Recht. Die Detektive seien in den Betrieb der Detektei eingegliedert und unterlägen den Weisungen des Inhabers.

Sie trügen kein Unternehmerrisiko, da sie keine eigenen Betriebsmittel oder Betriebsräume hätten. Auch seien sie im Namen der Detektei aufgetreten und von dieser nach festen Stundensätzen bezahlt worden. Der Inhaber der Detektei habe die Aufträge zudem keineswegs nur an die Detektive durchgereicht. Vielmehr habe er dem Supermarkt gegenüber 15,50 Euro pro Stunde abgerechnet, den Detektiven aber nur zwischen 8 Euro und 11,50 Euro pro Stunde bezahlt.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (…)

Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung vom 12.05.2020 zum Beschluss L 1 BA 27/18 vom 06.04.2020