Die Kommission hat am 24.01.2019 beschlossen, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land bestimmte Anträge auf Mehrwertsteuererstattung von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten abgelehnt hat.
Diese Praxis führt dazu, dass eine Mehrwertsteuererstattung an Antragsteller abgelehnt wird, die die wesentlichen Anforderungen erfüllen, wodurch Deutschland gegen das Recht auf eine Mehrwertsteuererstattung gemäß den EU-Rechtsvorschriften (Mehrwertsteuerrichtlinie, Richtlinie 2006/112/EG des Rates, Erstattungsrichtlinie, Richtlinie 2008/9/EG des Rates) verstößt.
Mit dem Beschluss nimmt die Europäische Kommission ihre Aufgabe als Hüterin der Verträge wahr und setzt EU-Recht durch. Der Fall wird an den Gerichtshof verwiesen, da Deutschland seine Rechtsvorschriften nach Übermittlung der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission nicht mit EU-Recht in Einklang gebracht hat.
Hintergrund
Die meisten Unternehmen, die Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten in einem EU-Land entrichten, in das sie normalerweise keine Gegenstände liefern bzw. in dem sie normalerweise keine Dienstleistungen erbringen (und daher nicht für MwSt-Zwecke registriert sein müssen), sind gemäß der Mehrwertsteuerrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates) dennoch zum Abzug dieser Mehrwertsteuer berechtigt. Dieser „Abzug“ erfolgt durch eine Erstattung aus dem EU-Land, in dem die Mehrwertsteuer entrichtet wurde.
Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.01.2019