Die Belehrung über das Widerrufsrecht darf auch auf der Rückseite abgedruckt werden

Die Belehrung über das Widerrufsrecht darf auch auf der Rückseite abgedruckt werden

Versicherungen müssen bei einem Lebensversicherungsvertrag das Widerrufsrecht abdrucken. Dass die Belehrung auf der Rückseite des Versicherungsscheins dargestellt wird, macht sie nicht unwirksam.

Hintergrund

Der Kläger schloss am 1.11.2000 eine fondsgebundene Lebensversicherung ab. Bis zum Juli 2009 hatte er Prämien in Höhe von 5.368 EUR in den Vertrag eingezahlt.

Nach 9 Jahren versuchte der Versicherungsnehmer, den Vertrag zu widerrufen, und wollte alle geleisteten Beiträge zurückbekommen. Grundsätzlich galt nach damaligem Recht für Versicherungsverträge, die nach dem Policenmodell abgeschlossen wurden, ein Widerspruchsrecht von 14 Tagen, wenn eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt war.

Die 14-Tages-Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen erhalten hat.

Der Versicherte begründete seinen Anspruch auf Rückabwicklung damit, dass er über das Widerspruchsrecht nicht vollständig, zutreffend und wirksam informiert worden ist, weil die Belehrung auf der Rückseite des Versicherungsscheins abgedruckt war.

Entscheidung

Dieser Auffassung schloss sich das Oberlandesgericht Frankfurt nicht an. Es ist der Ansicht, dass der Abdruck der Informationen zum Widerspruch auf der Rückseite die Belehrung nicht unwirksam macht. Schließlich sind auch andere Schriftstücke zum Versicherungsabschluss auf beiden Seiten bedruckt gewesen. Zudem war die Belehrung zum Widerruf in sich geschlossen und drucktechnisch durch Fettdruck besonders hervorgehoben worden.

Deshalb kann man der Versicherung nicht den Vorwurf einer unübersichtlichen, unklaren Gestaltung machen. Die Belehrung konnte vom Verbraucher nicht übersehen werden.

Der Kläger hatte deshalb nur 14 Tage nach Erhalt der Versicherungsunterlagen Zeit, den Vertrag zu widerrufen. Diese Frist war bei Erklärung des Widerrufs im Jahr 2009 damit längst verstrichen.