Die Bremer Tourismusabgabe („Citytax“) ist nicht verfassungswidrig

Die in Bremen und Bremerhaven seit Januar 2013 erhobene Tourismusabgabe auf entgeltliche Übernachtungen in Hotels, Ferienwohnungen, Campingplätzen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben ist nicht verfassungswidrig.

Die Klage eines Hotelbetreibers gegen die Tourismusabgabe hat der 2. Senat des Finanzgerichts Bremen mit Urteil vom 16. April 2014 (2 K 85/13 <1>) abgewiesen. Gegen das Urteil ist aber die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen worden. Der Rechtsweg ist also noch nicht ausgeschöpft.

Die Tourismusabgabe wird in Bremen und Bremerhaven als indirekte, auf die Gäste abwälzbare Steuer in Höhe von maximal 3,- Euro pro Übernachtung von den Betreibern von Beherbergungsbetrieben erhoben, wenn Übernachtungen der Gäste nicht beruflich veranlasst sind.

Ein Hotelbetreiber machte vor dem Finanzgericht gegen die Tourismusabgabe geltend, dass sie mit der Umsatzsteuer gleichartig sei, das Recht der Gäste auf Datenschutz verletze, an einem strukturellen Vollzugsdefizit leide und Hotelbetreibern eine unzumutbare Mitwirkung bei der Steuererhebung auferlege. Diesen Argumenten folgte das Finanzgericht Bremen nicht. Nach Auffassung des Gerichts darf die Tourismusabgabe beim Hotelbetreiber als Steuerschuldner erhoben werden. Das bremische Tourismusabgabengesetz sei so ausgestaltet, dass es nicht gegen das Grundgesetz verstoße. Die Überprüfung, ob Angaben des Gastes zu beruflich veranlassten Übernachtungen richtig seien, obliege allein der Finanzbehörde und nicht den Beherbergungsbetrieben.

Quelle: FG Bremen, Pressemitteilung vom 17.04.2014 zum Urteil 2 K 85/13 vom 16.04.2014