Das Finanzgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 7. November 2023 (13 K 570/22 E) entschieden, dass die Corona-Überbrückungshilfe für Angehörige der Freien Berufe, auch bekannt als „NRW Überbrückungshilfe Plus“, als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu behandeln ist. Dieses Urteil ist von besonderer Bedeutung für Empfänger dieser Hilfen, da es steuerliche Auswirkungen hat. Hier sind die wichtigsten Punkte des Urteils:
Hintergrund des Falls
- Kläger: Ein Freiberufler, der im Jahr 2020 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielte.
- Überbrückungshilfe: Der Kläger erhielt eine Billigkeitsleistung des Landes NRW in Höhe von 3.160,22 Euro, bestehend aus Bundesmitteln und zusätzlichen Landesmitteln.
Argumentation des Klägers
- Nicht steuerbar: Der Kläger argumentierte, dass der Teil der Überbrückungshilfe, der als Unternehmerlohn zu qualifizieren sei, nicht steuerbar sein sollte, da er als Ersatz für Grundsicherungsleistungen diente.
Entscheidung des Finanzgerichts
- Steuerpflichtige Betriebseinnahmen: Das Gericht urteilte, dass die Überbrückungshilfe als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu erfassen ist.
- Wirtschaftlicher Zusammenhang: Es besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Leistungen und dem Betrieb des Klägers, da die Überbrückungshilfe an Unternehmer gezahlt wurde, die ihre Tätigkeit im Haupterwerb ausführten.
- Verwendung für Privataufwendungen: Die Möglichkeit, die Mittel zur Deckung von Privataufwendungen zu verwenden, hebt die betriebliche Veranlassung der Zahlungen nicht auf.
- Keine Anwendung der Steuerbefreiung: Eine Ausdehnung der Steuerbefreiung für Arbeitslosengeld II auf die NRW Überbrückungshilfe Plus ist nicht zulässig.
- Keine Hilfsbedürftigkeit: Aufgrund des neben der Überbrückungshilfe erzielten Jahresgewinns des Klägers wurde keine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG festgestellt.
Rechtliche Konsequenzen
- Steuerliche Behandlung: Empfänger der NRW Überbrückungshilfe Plus müssen diese als Betriebseinnahmen in ihrer Steuererklärung angeben.
- Keine Steuerbefreiung: Die üblichen Steuerbefreiungen, die für Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II gelten, finden hier keine Anwendung.
Status des Urteils
- Nicht rechtskräftig: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision wurde zugelassen und ist unter dem Aktenzeichen VIII R 34/23 beim Bundesfinanzhof anhängig.
Dieses Urteil hat wichtige Implikationen für Freiberufler und andere Selbstständige, die ähnliche Überbrückungshilfen erhalten haben, und unterstreicht die Notwendigkeit, die steuerlichen Auswirkungen solcher Hilfen sorgfältig zu prüfen.