Die „Praxisgebühr“ ist nicht als Sonderausgabe abziehbar

Die „Praxisgebühr“ ist nicht als Sonderausgabe abziehbar

Kernaussage

Nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes können Steuerpflichtige „Beiträge zur Krankenversicherung“ als Sonderausgaben abziehen. Darunter fallen solche Ausgaben, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen, also letztlich der Vorsorge dienen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu kürzlich entschieden, dass die Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, die so genannten „Praxisgebühren“, nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können.

Sachverhalt

Die klagenden Ehegatten waren im Streitjahr 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie machten in ihrer Steuererklärung „Praxisgebühren“ in Höhe von 140 EUR geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Gebühren jedoch nicht als Sonderausgaben, sondern als außergewöhnliche Belastungen. Weil die Zahlungen die zumutbare Belastung nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes in der seinerzeit geltenden Fassung nicht überstiegen, ergab sich keine steuerliche Auswirkung. Mit ihrer Klage hiergegen blieben die Eheleute in allen Instanzen erfolglos.

Entscheidung

Die „Praxisgebühren“ sind keine Sonderausgaben in Form von „Beiträgen zur Krankenversicherung“. Hierzu können, so die Richter, nur solche Ausgaben gehören, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und damit als Vorsorgeaufwendungen zu qualifizieren sind. Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenkasse wird aber unabhängig von der Leistung der „Praxisgebühr“ gewährt. Denn auch wenn in einem Kalendervierteljahr keine ambulante ärztliche Leistung in Anspruch genommen wird, besteht für diesen Zeitraum Versicherungsschutz. Bei der Zuzahlung handelt es sich um eine für das System der gesetzlichen Krankenkasse typische eigenständige Form der Abgabe zum Zwecke der Eigenbeteiligung der Versicherten an den eigenen Krankheitskosten. Die „Praxisgebühr“ stellt eine Art der Selbstbeteiligung dar und ist keine Gegenleistung für den gewährten Versicherungsschutz.

Konsequenz

Da die von den Klägern geltend gemachten „Praxisgebühren“ sich auch bei einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes nicht auf die Höhe der festgesetzten Steuer ausgewirkt hätten, konnte der BFH offenlassen, ob sie Krankheitskosten darstellen. Hier wäre dann gegebenenfalls deren Zwangsläufigkeit formalisiert nachzuweisen gewesen.