Die Tücken des Minijobs bei Mehrfachbeschäftigungen

Minijobs sind aus der deutschen Arbeitswelt nicht mehr wegzudenken. Sie bieten Flexibilität und sind in fast jeder Branche zu finden. Doch was geschieht, wenn der Minijobber bereits anderweitig beschäftigt ist? Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zeigt, welche Stolpersteine Arbeitgeber beachten müssen.

Der Fall: Mehrfachbeschäftigungen und ihre Folgen

Ein Beispiel aus der Praxis: Eine hausärztliche Gemeinschaftspraxis stellte eine Medizinische Assistentin geringfügig ein, die bereits zwei sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen und eine weitere geringfügige Beschäftigung nachwies. Die Ärzte führten pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung ab, ohne die weiteren Beschäftigungen der Assistentin angemessen zu berücksichtigen. Eine Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung deckte dieses Vorgehen auf, was zu Nachforderungen führte.

Rechtliche Einsichten und Urteil

Das Landessozialgericht NRW urteilte klar (Az.: L 8 BA 194/21): Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen eines Arbeitnehmers wird nur die erste Tätigkeit von der Beitragspflicht ausgenommen. Jede weitere geringfügige Beschäftigung wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, was zu vollständigen Sozialversicherungsbeiträgen führt.

Was bedeutet das für Arbeitgeber?

1. Vorsicht bei Einstellung: Arbeitgeber müssen bei der Einstellung eines Minijobbers klären, ob dieser bereits anderweitig beschäftigt ist. Ist der Minijob die zweite oder weitere geringfügige Beschäftigung, entfallen die Vergünstigungen bei Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.

2. Vollständige Abgaben: Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass er für einen ursprünglich geringfügigen Job, der unter die 538 € Grenze fällt, plötzlich die vollen Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss, unabhängig davon, ob der Gesamtverdienst des Mitarbeiters diese Grenze überschreitet oder nicht.

3. Mehrkosten einkalkulieren: Die Kosten für Arbeitgeber können also deutlich steigen, wenn ein Minijobber mehrere Beschäftigungen hat. Dies muss in der Finanzplanung berücksichtigt werden.

Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber

  • Informieren und Prüfen: Es ist essentiell, bereits bei der Einstellung nach weiteren Beschäftigungen zu fragen.
  • Dokumentation und Kommunikation: Alle Beschäftigungsverhältnisse sollten sorgfältig dokumentiert und bei der Meldung zur Sozialversicherung berücksichtigt werden.
  • Anpassung der Verwaltungspraxis: Die Einstellungsverfahren und die Lohnbuchhaltung sollten angepasst werden, um Compliance mit den sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen zu gewährleisten.

Fazit

Das Urteil zeigt, wie wichtig eine gründliche Prüfung und korrekte Handhabung der Beschäftigungsverhältnisse bei Minijobbern ist. Arbeitgeber müssen sich bewusst sein, dass Unkenntnis oder eine Nachlässigkeit in der Verwaltung erhebliche finanzielle Folgen nach sich ziehen kann. Im Zweifelsfall kann eine Beratung durch einen Steuerberater weitere Klarheit und Sicherheit bieten.