Die Übergangszeit gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b EStG findet auch bei freiwilligem Wehrdienst entsprechende Anwendung.

 Mit seinem Urteil vom 28. Januar 2015 (Az. 2 K 39/14) hat der 2. Senat des Finanzgerichts Vorgenanntes erkannt. Der Kläger begehrte Kindergeld für seinen Sohn für den Zeitraum August bis September 2013 als Übergangszeit nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG. Der Sohn des Klägers hat die Abiturprüfung am 29.5.2013 abgelegt. Am 1.10.2013 trat er seinen freiwilligen Wehrdienst von zehn Monaten an.

Der Klage wurde stattgegeben. Aufgrund der Regelung in § 58 f SG sind die freiwillig Wehrdienstleistenden mit den nach § 5 WPflG Grundwehrdienst Leistenden gleichzustellen, so dass für die Monate August und September 2013 als Übergangszeit nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 b EStG Kindergeld zu gewähren ist. Nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 Nr. 2 b EStG steht dem Kläger für die Monate August und September 2013 zwar kein Kindergeld zu, da die Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes hierin nicht erwähnt ist. Jedoch ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Klägers aus § 58 f SG. Nach § 58 f SG sind Regelungen „in anderen Gesetzen“ oder Rechtsverordnungen, die u.a. an die Ableistung des Grundwehrdienstes (§ 5 WPflG) anknüpfen, auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58 b SG leisten, entsprechend anzuwenden. Nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 b EStG wird für eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten Kindergeld gewährt, die u.a. zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Grundwehrdienstes liegt. Damit wird in „einem anderen Gesetz“ an die Ableistung des gesetzlichen Grundwehrdienstes angeknüpft. Es ist nicht ersichtlich, warum das EStG nicht unter die Voraussetzung „anderes Gesetz“ zu subsumieren sein sollte. Die Regelung in § 58 f SG enthält insoweit keinerlei Einschränkungen. Unter Anwendung des § 58 f SG hat der freiwillig Wehrdienstleistende den entsprechenden Status eines gesetzlich Grundwehrdienstleistenden und danach Anspruch auf Kindergeld für die geltend gemachte Übergangszeit. Hieran ändert auch die gegenstehende Verwaltungsanweisung nichts. Die DA-FamEStG 63.3.3 Abs. 1 Satz 3 sowie DA-KG A 15 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht im Einklang mit dem Gesetz und entfalten als Verwaltungsanweisungen keine Bindungswirkung für das Gericht, welches nach Art. 20 Abs. 3 GG nur an Gesetz und Recht gebunden ist (BFH-Urteil vom 17.4.2013 X R 18/11, BFHE 241, 27, BStBl II 2014, 15; FG München, Beschluss vom 4.2.2014 5 V 3538/13, juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.1991 5 K 368/87 U, juris). Darüber hinaus ist nach einer anderen Verwaltungsanweisung zu § 32 EStG – der Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2013 – bei der Frage einer steuerlichen Berücksichtigung von über 18 Jahre alten Kindern die Übergangszeit bis zum „Beginn des freiwilligen Wehrdienstes“ begünstigt.

Quelle: FG Kiel