Die wichtigsten rechtlichen Neuregelungen ab Januar 2020

Arbeitslosenversicherung: Beitrag sinkt auf 2,4 Prozent

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt ab dem 1. Januar 2020 erneut um 0,1 Punkte auf dann 2,4 Prozent. Arbeitgeber und Beschäftigte tragen den Beitrag jeweils zur Hälfte. Die Regelung gilt befristet bis zum 31. Dezember 2022. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Unternehmen werden um rund 600 Millionen Euro jährlich entlastet.

Weitere Informationen zur Arbeitslosenversicherung

Gesetzlicher Mindestlohn steigt auf 9,35 Euro pro Stunde

Der gesetzliche Mindestlohn steigt von 9,19 Euro in 2019 auf 9,35 Euro ab 1. Januar 2020. Die Anhebung beruht auf dem Vorschlag der Mindestlohnkommission aus dem Jahr 2018.

Weitere Informationen zum Mindestlohn

Beitragsbemessungsgrenzen steigen

Ab 1. Januar 2020 gelten neue Einkommensgrenzen für die Beitragsberechnungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung. Zudem ändern sich weitere wichtige Werte in der Sozialversicherung.

Weitere Informationen zur Beitragsbemessungsgrenze

Höhere Regelbedarfssätze in der Grundsicherung und Sozialhilfe

Wer auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II angewiesen ist, bekommt ab Januar 2020 mehr Geld: Alleinstehende Erwachsene erhalten dann 432 Euro im Monat – acht Euro mehr als bisher. Die Regelsätze für Kinder und Jugendliche steigen ebenfalls.

Weitere Informationen zu den Regelbedarfssätzen

Angehörige von Pflegebedürftigen: Unterhaltszahlung erst ab 100.000 Euro Jahreseinkommen

Erwachsene Kinder pflegebedürftiger Eltern können ab 1. Januar 2020 nur dann zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden, wenn ihr Jahreseinkommen 100.000 Euro brutto übersteigt. Im gleichen Umfang werden außerdem Menschen von Zuzahlungen befreit, deren Angehörige aufgrund einer Behinderung Anspruch auf Eingliederungshilfe haben. Darunter fällt beispielsweise die finanzielle Hilfe für den Umbau einer barrierefreien Wohnung.

Weitere Informationen zur Pflege-Entlastung

Eingliederungshilfe wird eigenes Leistungsrecht

Ab 1. Januar 2020 wird die Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgesystem der Sozialhilfe herausgelöst und als eigenständiges Leistungsrecht in das Neunte Sozialgesetzbuch eingebettet. Zudem treten weitere wesentliche Verbesserungen bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung in Kraft. Damit werden für Menschen mit Behinderungen die Anreize erhöht, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen (Dritte Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes).

Weitere Informationen zum Bundesteilhabegesetz

Entlastung in der GKV für Betriebsrentner

Ab 2020 sollen alle Betriebsrentnerinnen und -rentner bei der gesetzlichen Krankenversicherung entlastet werden. Sie werden dann nur noch für den Teil ihrer Betriebsrente Beiträge zahlen müssen, der über dem künftigen Freibetrag von 159 Euro liegt.

Weitere Informationen zur Entlastung der Betriebsrentner-/innen

Ortsübliche Vergleichsmiete – Betrachtungszeitraum verlängert

Der Anstieg der Mietpreise soll weiter gedämpft werden. Konkret geht es um die ortsübliche Vergleichsmiete. Sie bildet die Grundlage für die Miethöhe. Dafür werden derzeit die Mietpreise betrachtet, die in einer Gemeinde für vergleichbaren Wohnraum in den vorangegangenen vier Jahren vereinbart wurden. Dieser Zeitraum wird nun von vier auf sechs Jahre verlängert. Das Ziel: Kurzfristige Schwankungen des Mietwohnungsmarktes sollen geringere Auswirkungen auf die Vergleichsmiete haben. Denn insbesondere in den Ballungsräumen sind die Mieten in den vergangenen Jahren stark gestiegen. Das führte auch zu einem Anstieg der ortsüblichen Vergleichsmiete.

Weitere Informationen zur ortsüblichen Vergleichsmiete

Mehr Wohngeld für 660.000 Haushalte

Ab 1. Januar 2020 steigt das Wohngeld. Außerdem erhalten rund 180.000 Haushalte erstmals oder erneut einen Anspruch auf Wohngeld. Ab 2020 wird das Wohngeld alle zwei Jahre an die aktuelle Miet- und Einkommensentwicklung angepasst.

Weitere Informationen zur Wohngeldreform

Für alle Auszubildenden Mindestvergütung

Zum 1. Januar 2020 tritt das modernisierte Berufsbildungsgesetz in Kraft. Eine Mindestvergütung für Auszubildende wird eingeführt. Die Mindestvergütung soll im ersten Ausbildungsjahr monatlich 515 Euro betragen. 2021 erhöht sie sich auf 550 Euro, 2022 auf 585 Euro und 2023 auf 620 Euro. Zudem wird es international vergleichbare Abschlussbezeichnungen wie „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ geben. Außerdem sollen Ausbildungen in Teilzeit erleichtert werden.

Weitere Informationen zur Stärkung der dualen Berufsausbildung

Weitere Informationen zum modernisierten Berufsbildungsgesetz

Bußgelder steigen

Parallel zu den Änderungen im Sinne der Radfahrenden steigen die Bußgelder für das Parken in zweiter Reihe, auf Geh- und Radwegen sowie das Halten auf Schutzstreifen deutlich. Solche Verkehrsverstöße ziehen künftig Geldbußen von bis zu 100 Euro und sogar Punkte in Flensburg nach sich. Zudem müssen Autofahrer, die keine Rettungsgasse bilden oder eine Rettungsgasse unerlaubt nutzen, mit einer Geldbuße von bis zu 320 Euro rechnen – plus einem Monat Fahrverbot sowie zwei Punkten in Flensburg. Weitere Informationen zur StVO-Novelle Verbraucherschutz Hilfe bei außergerichtlichen Einigungen Zum 1. Januar 2020 wird der Bund eine bundesweit zuständige Universalschlichtungsstelle einrichten. Sie wird auf Antrag von Verbraucherinnen und Verbrauchern in bestimmten Fällen Verfahren führen zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten. Weitere Informationen zur bundesweiten Universalschlichtungsstelle

Weitere Informationen zur StVO-Novelle

Verbraucherschutz: Hilfe bei außergerichtlichen Einigungen

Zum 1. Januar 2020 wird der Bund eine bundesweit zuständige Universalschlichtungsstelle einrichten. Sie wird auf Antrag von Verbraucherinnen und Verbrauchern in bestimmten Fällen Verfahren führen zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten.

Weitere Informationen zur bundesweiten Universalschlichtungsstelle

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 20.12.2019