Dienstreise-Kaskoversicherung: Prämienzahlung muss nicht versteuert werden

Dienstreise-Kaskoversicherung: Prämienzahlung muss nicht versteuert werden

Eine Dienstreise-Kaskoversicherung darf neben den steuerfreien Kilometerpauschalen gewährt werden. Hat also ein Arbeitgeber eine solche Versicherung für private Kfz von Arbeitnehmern abgeschlossen, führt die Prämienzahlung nicht zum Lohnzufluss.

Hintergrund

Benutzt der Mitarbeiter ein eigenes Kfz, können anstelle der tatsächlichen Fahrtkosten aus Vereinfachungsgründen auch pauschale Kilometersätze je gefahrenem Kilometer erstattet werden. Seit dem 1.12014 sind die pauschalen Kilometersätze für die Benutzung von Kraftfahrzeugen im Rahmen von Auswärtstätigkeiten gesetzlich geregelt.

An der Höhe der Kilometerpauschale hat sich aber nichts geändert: Höchstgrenze bei Nutzung eines Kraftfahrzeugs sind das 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer. Die tatsächlichen Kosten werden dann nicht geprüft.

Verwaltungsanweisung

Die Verwaltung weist jetzt in einem Erlass darauf hin, dass die Kilometerpauschale in Höhe von 0,30 EUR unvermindert auch dann gilt, wenn der Mitarbeiter keine eigene Fahrzeug-Vollversicherung, sondern der Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für ein Kraftfahrzeug des Arbeitnehmers abgeschlossen hat.

Die bisherige Verwaltungsanweisung – auf der Grundlage älterer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -, wurde mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Nach dieser Anweisung konnte in diesen Fällen nur eine verminderte Kilometerpauschale steuerfrei ersetzt werden.