Dienstreisen: Aufwendungen für ein Kleinflugzeug können steuerlich abzugsfähig sein

Das Finanzgericht (FG) Münster hat in einem viel beachteten Urteil entschieden, dass die Kosten einer GmbH für ein Kleinflugzeug steuerlich abzugsfähig sein können, wenn das Flugzeug ausschließlich für betriebliche Dienstreisen genutzt wird und eine private Verwendung ausgeschlossen ist.

Der Streitfall

Eine GmbH hatte ein gebrauchtes Kleinflugzeug zum Preis von rund 400.000 Euro netto erworben. Es wurde überwiegend vom Alleingesellschafter-Geschäftsführer für Dienstreisen genutzt. Da dieser selbst keine Pilotenlizenz besaß, wurden externe Piloten beauftragt.

Das Finanzamt kürzte im Rahmen einer Betriebsprüfung die Betriebsausgaben um mehr als 200.000 Euro. Begründung: Die Kosten seien nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG „unangemessene Betriebsausgaben“. Der Prüfer setzte ersatzweise fiktive Kosten wie die Entfernungspauschale, Chauffeurkosten und geschätzte Hotelübernachtungen an.

Die Entscheidung des FG Münster

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte klar:

  • Die Aufwendungen für das Flugzeug waren nicht unangemessen, da es ausschließlich betrieblich genutzt wurde.
  • Eine private Lebensführung war nicht berührt: Der Geschäftsführer hatte keine Pilotenlizenz und nutzte das Flugzeug nicht privat.
  • Eine verdeckte Gewinnausschüttung lag ebenfalls nicht vor. Allein die theoretische Möglichkeit zur Privatnutzung genügt nicht – es kommt auf die tatsächliche Nutzung an.
  • Zudem wurde das Flugzeug auch von anderen Mitarbeitern genutzt und nach einer Sitzverlagerung der GmbH mit besserer Verkehrsanbindung wieder verkauft.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil zeigt, dass auch außergewöhnliche Betriebsausgaben wie ein Firmenflugzeug steuerlich abzugsfähig sein können – entscheidend ist jedoch die strikte betriebliche Veranlassung.

👉 Praxis-Tipp:

  • Dokumentieren Sie bei außergewöhnlichen Investitionen stets zeitnah und nachvollziehbar, warum die Anschaffung aus betrieblicher Sicht sinnvoll ist.
  • Halten Sie den Nachweis über die ausschließliche betriebliche Nutzung sorgfältig fest (z. B. Flugbuch, Einsatzplanung).
  • Prüfen Sie bei vergleichbaren Fällen auch mögliche Alternativen (z. B. Zug, Linienflug), um das Kosten-Nutzen-Verhältnis plausibel zu begründen.

Fazit

Das FG Münster hat dem Finanzamt in diesem Fall eine klare Absage erteilt. Für Geschäftsführer und Unternehmen gilt: Wenn eine Anschaffung wie ein Firmenflugzeug wirtschaftlich begründet, ausschließlich betrieblich genutzt und gut dokumentiert wird, steht der steuerlichen Abziehbarkeit nichts im Wege.