Kein Anspruch auf Schadensersatz in Form des Minderwertes gegen den Hersteller
Der für die südbadischen Landgerichtsbezirke (Offenburg, Freiburg, Waldshut-Tiengen und Konstanz) für sog. „Dieselverfahren“ zuständige 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Zivilsenate in Freiburg, hat durch Urteil vom 18.12.2019 eine Klage auf Schadensersatz gegen die Volkswagen AG auf Ersatz des Minderwerts eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuges abgewiesen.
Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Zivilsenate in Freiburg, hat durch Urteil vom 18.12.2019 das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Zwar steht dem Kläger nach Auffassung des Senats dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zu. Der Kläger kann aber nicht Schadensersatz in Form des behaupteten Minderwerts des Fahrzeuges (sog. kleiner Schadensersatz) verlangen. Diese Form der Schadensberechnung ist nach Auffassung des Senates nur dann möglich, wenn – jedenfalls auch – eine vertragliche oder vertragsähnliche Sonderverbindung besteht. Werden Schadensersatzansprüche ausschließlich auf eine unerlaubte Handlung gestützt, scheidet diese Form der Schadensberechnung aus. Die Berechnung des Minderwerts setzt nach Auffassung des Senats außerdem voraus, dass der Geschädigte das Fahrzeug, wenn er von der unzulässigen Abschalteinrichtung gewusst hätte, zu einem niedrigeren Kaufpreis gekauft hätte. Dies ist hier nicht der Fall.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle: OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 20.12.2019 zum Urteil 13 U 670/19 vom 18.12.2019 (rkr)