Die hiergegen gerichtete Berufung des beklagten Autohauses hatte Erfolg. Der 2. Zivilsenat hat in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage abgewiesen. Das Rückabwicklungsverlangen des Klägers scheitere – unabhängig von der Frage des Vorliegens eines Mangels des Fahrzeugs – daran, dass er der Beklagten vor Erklärung des Rücktritts keine ausreichende Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben habe. Die insoweit durch den Kläger gesetzte Frist von lediglich zwei Wochen sei nicht ausreichend und eine hierdurch in Lauf gesetzte angemessene Frist zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch nicht abgelaufen gewesen. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte bei der Nachbesserung auf eine Mitwirkung des Herstellers angewiesen gewesen sei, der seinerseits die Rückrufaktion in Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt habe vorbereiten müssen. Da die Beklagte den Kläger hierüber sowie über ihre Bereitschaft zur Nachbesserung informiert habe, sei diesem ein Zuwarten von jedenfalls drei Monaten zumutbar gewesen, zumal er das Fahrzeug in der Zwischenzeit ohne Gebrauchsbeeinträchtigung habe nutzen können.
Quelle: OLG Saarland, Pressemitteilung vom 14.02.2020 zum Urteil 2 U 104/18 vom 14.02.2020