Dividendenstripping teilweise zulässig

Bestimmte Konstellationen des Dividendenstrippings sind offenbar zulässig. Nach Angaben der Bundesregierung in ihrer Antwort ( 18/7213 ) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ( 18/6863 ) hat der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen für bestimmte Konstellationen die Zulässigkeit festgestellt. Ob in anderen Konstellationen die Grenzen des Gestaltungsmissbrauchs überschritten seien, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Wie hoch die Steuerausfälle durch Dividendenstripping sind, kann die Bundesregierung nicht sagen. Es gebe „keine geeigneten Erkenntnisquellen“.

Die Bundesregierung erläutert in der Antwort, wie sog. Cum-Cum-Geschäfte funktionieren. Charakteristisch dafür sei die Übertragung von Aktien an Steuerinländer vor dem Dividendenstichtag. Nach Bezug der Dividende erfolge eine Rückübertragung der Aktien unter Berücksichtigung des Dividendenabschlags. Voraussetzung für die Kalkulation der Gestaltung sei die Steuerpflicht der Dividende. Außerdem müsse diese Steuerpflicht durch einen Veräußerungsverlust in Höhe des Dividendenabschlags bei der Rückübertragung der Aktien beim Steuerinländer kompensiert werden können. Wie die Bundesregierung mitteilt, hat sie mit dem Entwurf des Investmentsteuerreformgesetzes Vorschläge zur Verhinderung von Cum-Cum-Geschäften vorgelegt.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 32/2016, Mitteilung vom 19.01.2016