Zum 1. Januar 2025 wird das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und der Republik Belarus ausgesetzt. Diese Entscheidung der Bundesregierung erfolgte nach der einseitigen Teilaussetzung des Abkommens durch Belarus im Juni 2024.
Die Aussetzung wurde der Republik Belarus am 30. Dezember 2024 offiziell notifiziert. Das ursprüngliche Abkommen, das am 30. September 2005 unterzeichnet wurde, sollte die Vermeidung der Doppelbesteuerung auf Einkommen und Vermögen gewährleisten.
Warum wurde das Abkommen ausgesetzt?
Die Republik Belarus setzte bestimmte Vorschriften des DBA bereits zum 1. Juni 2024 außer Kraft. Die Bundesregierung forderte Belarus daraufhin auf, diese Entscheidung zu revidieren – ohne Erfolg.
Die Bundesregierung wertet dieses Vorgehen als wesentlichen Bruch des Abkommens im Sinne der Wiener Vertragsrechtskonvention und sah sich daher gezwungen, das DBA vollständig auszusetzen.
Auswirkungen der Aussetzung:
- Doppelte Besteuerung möglich: Unternehmen und Einzelpersonen, die Einkünfte in beiden Ländern erzielen, müssen mit einer stärkeren steuerlichen Belastung rechnen.
- Erhöhte bürokratische Anforderungen: Ohne DBA entfallen Vereinfachungen bei der Steueranrechnung und -befreiung, was zu mehr Verwaltungsaufwand führt.
- Handelsbeziehungen betroffen: Unternehmen mit wirtschaftlichen Verbindungen zu Belarus könnten die Aussetzung als Hindernis für grenzüberschreitende Tätigkeiten empfinden.
Möglichkeit zur Aufhebung:
Sollte Belarus die Teilaussetzung des DBA rückgängig machen, wird die Bundesregierung die Situation prüfen und gegebenenfalls die vollständige Aussetzung des Abkommens aufheben.
Bleiben Sie informiert und prüfen Sie Ihre steuerlichen Verpflichtungen, um Doppelbesteuerungen zu vermeiden!