Drohende Bekanntgabe von Steuerbescheiden an Samstagen abgewendet!

DStV, Mitteilung vom 13.06.2024

Der Gesetzgeber reagiert auf Eingabe des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV). Auf den letzten Metern des Gesetzgebungsverfahrens zur Modernisierung des Postrechts nehmen die Ampel-Fraktionen im Bundestag noch entscheidende Änderungen an den Regelungen zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten in der Abgabenordnung vor.

Mit dem am 13.06.2024 in 2./3. Lesung beschlossenen Postrechtsmodernisierungsgesetz (BT-Drs. 20/10283) wurde das Postrecht modernisiert und unter anderem auch die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen durch die Postdienstleister verlängert. Diese verlängerten Laufzeitvorgaben führen auch zu Anpassungen bei der Fristberechnung. In seiner Stellungnahme S 07/24 hatte sich der DStV an den Gesetzgeber gewandt und dafür eingesetzt, dass Fristen nicht am Wochenende enden. Mit Erfolg! Im Wirtschaftsausschuss des Bundestages wurde nachgebessert (BT-Drs. 20/11817). Nun muss das Gesetz nur noch den Bundesrat passieren.

Aus Dreitagesfrist wird Viertagesfrist

Um die Vermutungsregelungen für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2a sowie § 122a Abs. 4 Satz 1 AO an die verlängerten Laufzeitvorgaben anzupassen, wird die bisher vorgesehene Dreitagesfrist in eine Viertagesfrist geändert. Damit gelten Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte als am vierten Tag nach deren Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, statt wie bisher nach drei Tagen. Beim elektronischen Abruf von Bescheiddaten gilt entsprechend vier Tage nach Bereitstellung der Daten. Auf die Kritik des Bundesrates (BR-Drs. 677/23(B), Tz. 29) hin bleibt es jedoch bei Kalendertagen. Die ursprünglich vorgesehene Änderung von Kalender- auf Werktage wurde zurückgenommen.

Regelung zur Bekanntgabe von Steuerbescheiden an Samstagen vom Tisch

Die im Zuge der Fristenanpassung geplante Einführung eines neuen § 122 Abs. 2b AO, wonach die Regelung des § 108 Abs. 3 AO für die Berechnung des Fristablaufs bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden nicht mehr anwendbar sein sollte, wird erfreulicherweise nicht umgesetzt. Die noch im Regierungsentwurf vorgesehene Änderung wurde im parlamentarischen Verfahren durch die Ampel-Fraktionen im Bundestag zugunsten einer praxisnahen Ausgestaltung des Gesetzes wieder zurückgenommen. Die Argumente des DStV sind hier dankenswerterweise durchgedrungen. Somit bleibt es dabei: Fällt das Ende der neuen Viertagesfrist auf einen Samstag, verschiebt sich der Fristablauf nach § 108 Abs. 3 AO auf den Ablauf des nächsten Werktages.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e. V.