Druckkostenzuschuss: Entgelt für teurere Erstexemplare ist aufzuteilen

Druckkostenzuschuss: Entgelt für teurere Erstexemplare ist aufzuteilen

Liefert ein Verlag einem Autor Erstexemplare zu einem höheren Preis als dem Ladenpreis, um damit die Druckkosten zu decken, handelt es sich hierbei nicht um eine ermäßigt besteuerte Lieferung von Büchern, sondern um eine sonstige verlegerische Leistung, die dem Regelsteuersatz unterliegt.

Hintergrund

Der Verleger V betrieb einen sog. Druckkostenzuschussverlag. Er vereinbarte mit dem jeweiligen Autor, dass dieser Erstexemplare zu einem im Vergleich zum späteren Ladenpreis höheren Preis erwarb. Für diese war der Preis so berechnet, dass V damit die ihm für die Herstellung des Buchs entstehenden Druck- und sonstige Kosten decken konnte.

V versteuerte die Belieferung der Autoren mit den Erstexemplaren mit dem für die Lieferung von Büchern geltenden ermäßigten Steuersatz.

Das Finanzamt sah dagegen 2 voneinander unabhängige Leistungen: Zum einen die Belieferung des Autors mit 50 Erstexemplaren zu einem höheren Preis als der Ladenpreis, zum anderen die Herstellung und den Vertrieb des Buchs zum von V festgelegten Ladenpreis über den Buchhandel. Dementsprechend seien die von den Autoren für die Erstexemplare gezahlten Entgelte in einen ermäßigt zu besteuernden Teil für die Lieferung des Buchs an den Autor und in einen dem Regelsteuersatz unterliegenden Teil für die Herstellung des Buchs (Druckkostenzuschuss) aufzuteilen.

Das Finanzgericht folgte der Ansicht des V.

Entscheidung

Der BFH hob dagegen das Urteil des Finanzgerichts auf.

Nach dem Verlagsvertrag ist der Autor verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung zu überlassen. Im Gegenzug ist der Verleger verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Wird vom Autor an den Verlag ein Druckkostenzuschuss gezahlt, liegt in Form der Publikation des Werks eine Gegenleistung vor. Bei einer Buchveröffentlichung aufgrund eines solchen Verlagsvertrags liegt daher insoweit ein Leistungsaustausch vor.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht hat V 2 Leistungen erbracht: zum einen die Lieferung der Erstexemplare (Bücher), die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, zum anderen die Verlagsleistung bei der Publikation, die dem Regelsteuersatz zu unterwerfen ist. Das Entgelt für die Erstexemplare muss deshalb ggf. im Wege der Schätzung in 2 Bestandteile aufgeteilt werden.