Durchgangserwerb bei der Geschäftsveräußerung im Ganzen

BMF-Schreiben vom 20.01.2026 (III C 2 – S 7100-b/00011/009/045) setzt BFH XI R 19/22 um

Mit Schreiben vom 20.01.2026 hat das BMF die Verwaltungsauffassung zur Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) nach § 1 Abs. 1a UStG an die BFH-Rechtsprechung angepasst. Zentrale Aussage: Bei einem Durchgangserwerb muss der Zwischenerwerber nicht Unternehmer sein, damit eine GiG vorliegen kann. Zusätzlich wird der UStAE zur Frage der Nachhaltigkeit (Unternehmerbegriff) ergänzt. (Bundesministerium der Finanzen)

Hinweis: Das im Webtool vorgesehene PDF-Screenshot-Verfahren war technisch nicht ausführbar; die nachfolgenden Aussagen stützen sich auf den im BMF-PDF maschinenlesbar bereitgestellten Inhalt. (Bundesministerium der Finanzen)


1. Kurzüberblick: Was ist eine Geschäftsveräußerung im Ganzen?

Eine GiG liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen übertragen wird und der Erwerber dadurch die bisherige unternehmerische Tätigkeit fortführen kann und will. Rechtsfolge: Der Vorgang ist nicht umsatzsteuerbar (§ 1 Abs. 1a UStG).

Praxisrelevant ist dies insbesondere bei Asset Deals, bei der Übertragung von Vermietungsunternehmen (z. B. vermietetes Grundstück mit Eintritt in Mietverträge) oder bei komplexen Übertragungsvorgängen (z. B. Netze/Versorgung, kommunale Strukturierungen).


2. Durchgangserwerb: Der bisherige Streitpunkt

Durchgangserwerb bedeutet vereinfacht: Ein Vermögenskomplex wird nicht direkt vom Veräußerer auf den Enderwerber übertragen, sondern über einen Zwischenerwerber, der wirtschaftlich „durchleitet“ (z. B. aus rechtlichen/organisatorischen Gründen).

In älteren Fassungen/Lesarten der Verwaltung wurde die GiG in solchen Fällen teils daran geknüpft, dass auf jeder Übertragungsstufe der jeweilige Erwerber Unternehmer sein muss.


3. BFH vom 25.09.2024 – XI R 19/22: Unternehmerstatus des Zwischenerwerbers nicht zwingend

Der BFH hat entschieden, dass bei einem zulässigen Durchgangserwerb die für die GiG maßgebliche Fortführungsabsicht unionsrechtskonform so zu verstehen ist, dass sie beim Enderwerber (als wirtschaftlich Begünstigtem) vorliegen muss – nicht zwingend beim Zwischenerwerber. (Bundesfinanzhof)


4. BMF-Schreiben vom 20.01.2026: Umsetzung im UStAE

4.1 Änderung in Abschn. 1.5 Abs. 1 UStAE

Das BMF fasst Abschn. 1.5 Abs. 1 Satz 8 UStAE neu:
Für das Vorliegen einer GiG nach § 1 Abs. 1a UStG muss in Fällen eines Durchgangserwerbs der Zwischenerwerber nicht Unternehmer sein. (Bundesministerium der Finanzen)

Praktische Konsequenz: In typischen „Zwischenschritt“-Strukturen fällt ein wesentliches Ablehnungsargument weg. Entscheidend bleibt, dass die übrigen GiG-Voraussetzungen vorliegen (hinreichendes Ganzes; Fortführungsabsicht beim Enderwerber). (Bundesministerium der Finanzen)

4.2 Ergänzung in Abschn. 2.3 Abs. 5 UStAE (Nachhaltigkeit / Unternehmerbegriff)

Zusätzlich wird nach Abschn. 2.3 Abs. 5 Satz 4 UStAE ein neuer Satz 5 eingefügt:
Soweit üblich, kann eine auf Dauer angelegte Tätigkeit auch dann angenommen werden, wenn zwischen Verkaufsvorgängen große Zeitabstände (z. B. 20 Jahre) liegen. (Bundesministerium der Finanzen)

Einordnung: Abschn. 2.3 UStAE konkretisiert die Nachhaltigkeit als Merkmal der „gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit“. Die Ergänzung stärkt die Argumentation, dass „seltene“ Veräußerungsvorgänge Unternehmerstatus nicht automatisch ausschließen, wenn sie branchentypisch/üblich sind.

4.3 Anwendungsregelung

Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. (Bundesministerium der Finanzen)


5. Beratungspraxis: Wo liegen die typischen Fallstricke?

Auch nach der Klarstellung gilt: Die Durchgangserwerb-Erleichterung „rettet“ keine Struktur, wenn die GiG-Substanzprüfung scheitert. Typische Risikopunkte:

  1. Übertragung
  2. Fortführungsabsicht beim Enderwerber: Dokumentation (Business-Plan, Fortführung von Verträgen/Personal/Organisation) ist regelmäßig entscheidend. (Bundesfinanzhof)
  3. Abgrenzung „Durchgangserwerb“ vs. eigenständige Zwischennutzung: Je stärker der Zwischenerwerber eigene Zwecke verfolgt, desto eher steigen Angriffsflächen. (Die neue Aussage betrifft den Unternehmerstatus, nicht alle übrigen Tatbestandsmerkmale.) (Bundesfinanzhof)
  4. § 15a UStG / Vorsteuerberichtigung: Bei GiG tritt der Erwerber in die umsatzsteuerliche Position ein; das mus

6. Arbeitshilfe: Checkliste für die Vertrags- und Dokumentationspraxis

  • Transaktionsbeschreibung: Klarer Nachweis, dass ein Betrieb/Teilbetrieb übertragen wird (Assets, Verträge, organisatorische Einheit).
  • Enderwerber-Fortführung: Schriftliche Fortführungsabsicht, Übernahme/Neubegründung wesentlicher Grundlagen (z. B. Miet-/Liefer-/Betriebsverträge).
  • Durchgangserwerb begründen: Warum ist der Zwischenschritt erforderlich (rechtlich/organisatorisch)? Keine eigenständige Zwischenerwerber-Unternehmensausübung erforderlich, aber Rollenklärung. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Umsatzsteuerklausel: GiG-Klausel, Risikoallokation bei abweichender FA-Würdigung, ggf. Nachversteuerungs-/Bruttokaufpreisregelungen.
  • § 15a-Datenpaket: Aufstellung der Berichtigungsobjekte und Restlaufzeiten, Übergabepflichten und Haftungsregelungen.

Fazit

Das BMF übernimmt die BFH-Linie konsequent: Durchgangserwerb ist GiG-fähig, auch wenn der Zwischenerwerber kein Unternehmer ist. Damit werden praxisübliche Strukturierungen deutlich rechtssicherer. Flankierend stärkt die Ergänzung in Abschn. 2.3 UStAE die Argumentation zur Nachhaltigkeit auch bei langen Transaktionsintervallen. Entscheidend bleibt jedoch die saubere GiG-Substanzprüfung und eine belastbare Dokumentation der Fortführungsabsicht beim Enderwerber. (Bundesministerium der Finanzen)