Neue Vorgaben zu „stehender Ernte“, landwirtschaftlichen Geräten und Vertrauensschutz bis Juni 2026
Mit Schreiben vom 12. November 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) – nach Abstimmung mit den Ländern – weitreichende Änderungen zur Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG veröffentlicht. Anlass ist das BFH-Urteil vom 17. August 2023 (V R 3/21), das zentrale Punkte der Durchschnittssatzbesteuerung neu bewertet hat. Das BMF übernimmt diese Rechtsprechung nun vollständig in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE).
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
1. Lieferungen landwirtschaftlicher Geräte unterliegen der Regelbesteuerung
Der BFH hat klargestellt:
👉 Die Lieferung von Geräten, die ein Land- oder Forstwirt ausschließlich für Umsätze nach § 24 UStG verwendet hat, fällt nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung.
Damit bestätigt der BFH die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung (Abschnitt 24.2 Abs. 6 Satz 2 UStAE).
Folge:
Der Verkauf gebrauchter Maschinen, Traktoren, Erntetechnik usw. ist immer mit dem Regelsteuersatz zu versteuern – auch wenn der Betrieb insgesamt pauschal nach § 24 UStG besteuert wird.
2. „Stehende Ernte“ ist kein landwirtschaftliches Erzeugnis
Ein weiterer zentraler Punkt des Urteils:
👉 Früchte auf dem Feld („stehende Ernte“) gelten vor der Ernte noch nicht als landwirtschaftliche Erzeugnisse.
Daher gilt:
- Die bloße Veräußerung der stehenden Ernte unterliegt nicht der Durchschnittssatzbesteuerung.
- Sie verschafft dem Erwerber lediglich die Möglichkeit, selbst Erzeugnisse zu gewinnen.
Ausnahme:
Wird eine Erntevereinbarung abgeschlossen, sodass die Früchte im Zeitpunkt der Ernte automatisch dem Veräußerer zugerechnet werden,
kann das Ernteprodukt als landwirtschaftliches Erzeugnis gelten.
→ Dann ist die Durchschnittssatzbesteuerung anwendbar.
3. Verwaltungsvereinfachung mit 95 %-Grenze entfällt
Die alte Verwaltungsregel, nach der Umsätze mit Gegenständen des Unternehmensvermögens pauschal besteuert werden konnten, wenn sie mindestens zu 95 % für pauschalbesteuerte Umsätze genutzt wurden, erachtet der BFH als nicht vereinfachend.
👉 Diese Regelung entfällt vollständig.
Damit gilt ab sofort:
Jeder Verkauf eines Gegenstands des land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögens (z. B. Maschinen, Geräte, Fahrzeuge)
unterliegt immer der Regelbesteuerung.
4. Anpassungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)
Das BMF passt mehrere Abschnitte des UStAE an. Besonders relevant:
- Abschnitt 24.2 Abs. 6 UStAE wird komplett neu gefasst.
- Klarstellung zu stehender Ernte, Erntevereinbarungen und Regelbesteuerung bei Gerätelieferungen.
- Anpassungen in 24.1 Abs. 4 und 24.3 Abs. 9 (u. a. Streichung bestimmter Vereinfachungen).
- Ergänzung in 14c.1 Abs. 1 UStAE:
Auch zivilrechtlich vollbeendete Personengesellschaften können Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG schulden.
5. Vertrauensschutz: Übergangsregelungen bis 30. Juni 2026
Zum Schutz land- und forstwirtschaftlicher Betriebe hat das BMF eine großzügige Übergangsregel geschaffen:
👉 Bis zum 30. Juni 2026 wird es nicht beanstandet, wenn Landwirte weiterhin die alte Rechtslage anwenden –
einschließlich der bisherigen Regelungen zu Gerätelieferungen und zur 95 %-Grenze.
Voraussetzung:
- Die Rechnung muss entsprechend der alten Rechtslage ausgestellt werden.
Unternehmer können sich also frei entscheiden, ob sie bis Mitte 2026 die alten oder die neuen Vorgaben anwenden.
6. Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG möglich
Wenn ein Verkauf künftig der Regelbesteuerung unterliegt und zuvor ein reduzierter Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG vorgenommen wurde, gilt:
👉 Es kann eine zeitanteilige Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 8 und 9 UStG notwendig sein.
Dies betrifft z. B. Maschinen, Fahrzeuge oder langlebige Wirtschaftsgüter.
Fazit: Wichtige Weichenstellung für Land- und Forstwirte
Mit dem neuen Schreiben schafft das BMF Rechtssicherheit:
- Verkäufe landwirtschaftlicher Geräte → immer Regelbesteuerung
- „Stehende Ernte“ ohne Erntevereinbarung → nicht pauschal steuerbar
- 95 %-Vereinfachungsregel entfällt
- Übergangsregel bis Mitte 2026 gibt Planungssicherheit
- Vorsteuerberichtigungen müssen geprüft werden
Das Schreiben hat erhebliche Bedeutung für Landwirte, Lohnunternehmer, Buchstellen und Steuerberater.
Quelle: BMF-Schreiben vom 12.11.2025 – III C 2 – S 7410/00029/033/051
BFH-Urteil vom 17.08.2023 – V R 3/21