Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG: BMF setzt BFH-Urteil um und ändert UStAE umfassend

Neue Vorgaben zu „stehender Ernte“, landwirtschaftlichen Geräten und Vertrauensschutz bis Juni 2026

Mit Schreiben vom 12. November 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) – nach Abstimmung mit den Ländern – weitreichende Änderungen zur Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG veröffentlicht. Anlass ist das BFH-Urteil vom 17. August 2023 (V R 3/21), das zentrale Punkte der Durchschnittssatzbesteuerung neu bewertet hat. Das BMF übernimmt diese Rechtsprechung nun vollständig in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE).

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:


1. Lieferungen landwirtschaftlicher Geräte unterliegen der Regelbesteuerung

Der BFH hat klargestellt:

👉 Die Lieferung von Geräten, die ein Land- oder Forstwirt ausschließlich für Umsätze nach § 24 UStG verwendet hat, fällt nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung.

Damit bestätigt der BFH die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung (Abschnitt 24.2 Abs. 6 Satz 2 UStAE).

Folge:
Der Verkauf gebrauchter Maschinen, Traktoren, Erntetechnik usw. ist immer mit dem Regelsteuersatz zu versteuern – auch wenn der Betrieb insgesamt pauschal nach § 24 UStG besteuert wird.


2. „Stehende Ernte“ ist kein landwirtschaftliches Erzeugnis

Ein weiterer zentraler Punkt des Urteils:

👉 Früchte auf dem Feld („stehende Ernte“) gelten vor der Ernte noch nicht als landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Daher gilt:

  • Die bloße Veräußerung der stehenden Ernte unterliegt nicht der Durchschnittssatzbesteuerung.
  • Sie verschafft dem Erwerber lediglich die Möglichkeit, selbst Erzeugnisse zu gewinnen.

Ausnahme:
Wird eine Erntevereinbarung abgeschlossen, sodass die Früchte im Zeitpunkt der Ernte automatisch dem Veräußerer zugerechnet werden,
kann das Ernteprodukt als landwirtschaftliches Erzeugnis gelten.
→ Dann ist die Durchschnittssatzbesteuerung anwendbar.


3. Verwaltungsvereinfachung mit 95 %-Grenze entfällt

Die alte Verwaltungsregel, nach der Umsätze mit Gegenständen des Unternehmensvermögens pauschal besteuert werden konnten, wenn sie mindestens zu 95 % für pauschalbesteuerte Umsätze genutzt wurden, erachtet der BFH als nicht vereinfachend.

👉 Diese Regelung entfällt vollständig.

Damit gilt ab sofort:
Jeder Verkauf eines Gegenstands des land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögens (z. B. Maschinen, Geräte, Fahrzeuge)
unterliegt immer der Regelbesteuerung.


4. Anpassungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)

Das BMF passt mehrere Abschnitte des UStAE an. Besonders relevant:

  • Abschnitt 24.2 Abs. 6 UStAE wird komplett neu gefasst.
  • Klarstellung zu stehender Ernte, Erntevereinbarungen und Regelbesteuerung bei Gerätelieferungen.
  • Anpassungen in 24.1 Abs. 4 und 24.3 Abs. 9 (u. a. Streichung bestimmter Vereinfachungen).
  • Ergänzung in 14c.1 Abs. 1 UStAE:
    Auch zivilrechtlich vollbeendete Personengesellschaften können Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG schulden.

5. Vertrauensschutz: Übergangsregelungen bis 30. Juni 2026

Zum Schutz land- und forstwirtschaftlicher Betriebe hat das BMF eine großzügige Übergangsregel geschaffen:

👉 Bis zum 30. Juni 2026 wird es nicht beanstandet, wenn Landwirte weiterhin die alte Rechtslage anwenden –
einschließlich der bisherigen Regelungen zu Gerätelieferungen und zur 95 %-Grenze.

Voraussetzung:

  • Die Rechnung muss entsprechend der alten Rechtslage ausgestellt werden.

Unternehmer können sich also frei entscheiden, ob sie bis Mitte 2026 die alten oder die neuen Vorgaben anwenden.


6. Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG möglich

Wenn ein Verkauf künftig der Regelbesteuerung unterliegt und zuvor ein reduzierter Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG vorgenommen wurde, gilt:

👉 Es kann eine zeitanteilige Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 8 und 9 UStG notwendig sein.

Dies betrifft z. B. Maschinen, Fahrzeuge oder langlebige Wirtschaftsgüter.


Fazit: Wichtige Weichenstellung für Land- und Forstwirte

Mit dem neuen Schreiben schafft das BMF Rechtssicherheit:

  • Verkäufe landwirtschaftlicher Geräte → immer Regelbesteuerung
  • „Stehende Ernte“ ohne Erntevereinbarung → nicht pauschal steuerbar
  • 95 %-Vereinfachungsregel entfällt
  • Übergangsregel bis Mitte 2026 gibt Planungssicherheit
  • Vorsteuerberichtigungen müssen geprüft werden

Das Schreiben hat erhebliche Bedeutung für Landwirte, Lohnunternehmer, Buchstellen und Steuerberater.


Quelle: BMF-Schreiben vom 12.11.2025 – III C 2 – S 7410/00029/033/051
BFH-Urteil vom 17.08.2023 – V R 3/21