Durchschnittssatzbesteuerung nur für inländische land- und forstwirtschaftliche Betriebe – BFH-Urteil vom 22. März 2023, XI R 14/21

In dem Urteil vom 22. März 2023, XI R 14/21, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nur für inländische land- und forstwirtschaftliche Betriebe gilt.

Im Ausgangsverfahren hatte eine österreichische Landwirtin in Deutschland landwirtschaftliche Erzeugnisse aus eigener Ziegenhaltung auf einem Wochenmarkt verkauft. Sie machte geltend, dass ihre Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen. Das Finanzamt (FA) lehnte dies ab und unterwarf die Umsätze dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.

Der BFH hat die Auffassung des FA bestätigt. Er hat ausgeführt, dass die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG richtlinienkonform auszulegen ist. Die Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) beschränkt die Anwendung der Pauschalierungsregelung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Dienstleistungen, die in einem Mitgliedstaat erzeugt werden.

Der BFH hat weiter ausgeführt, dass die inländische Auslegung des § 24 UStG ebenfalls zu dem Ergebnis führt, dass die Durchschnittssatzbesteuerung nur für inländische land- und forstwirtschaftliche Betriebe gilt. Die Regelung des § 24 UStG setzt voraus, dass der land- und forstwirtschaftliche Betrieb im Inland belegen ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, der von „Umsätzen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden“, spricht. Die Vorschrift bezieht sich damit auf die Tätigkeit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, der sich nach nationalem Recht nach dem Standort des Betriebs bestimmt.

Das Urteil des BFH ist zu begrüßen. Es schafft Rechtssicherheit für die Besteuerung von Umsätzen ausländischer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Inland.