Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat das Datenschema für die elektronische Bilanz (E-Bilanz) aktualisiert. Mit der Version 6.9 der Taxonomie ergeben sich für Unternehmen und Steuerberater wichtige Änderungen – insbesondere im Hinblick auf die künftig verpflichtende Übermittlung von unverdichteten Kontennachweisen.
Ab wann gilt die neue Taxonomie 6.9?
- Grundsätzlich ist die Taxonomie für Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31.12.2025 beginnen – also ab Wirtschaftsjahr 2026 bzw. 2026/2027.
- Eine freiwillige Nutzung für das Wirtschaftsjahr 2025 (bzw. 2025/2026) ist zulässig.
- Testübermittlungen sollen ab November 2025, Echtübermittlungen ab Mai 2026 möglich sein.
Hintergrund: Neue Pflicht zur Übermittlung von Kontennachweisen
Das Jahressteuergesetz 2024 sieht vor, dass bereits für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, neben der Bilanz und GuV auch die unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden elektronisch übermittelt werden müssen.
Bisher erhielt die Finanzverwaltung nur verdichtete Salden auf Basis der E-Bilanz-Taxonomie. Künftig müssen die Sachkonten mit Kontonummer, Kontenbezeichnung, Kontosaldo und zugehöriger E-Bilanz-Position übertragen werden. Eine Übermittlung der Nebenbücher (z. B. Personenkonten, Einzelbuchungen) ist hingegen nicht erforderlich.
Dies betrifft alle Bilanzarten – also neben Jahresabschlüssen auch Eröffnungs-, Umwandlungs- und Aufgabebilanzen. Bei Personengesellschaften sind auch Sonder- und Ergänzungsbilanzen einzubeziehen.
Nichtbeanstandungsregelung: Übergang für Kontennachweise
Da die Umsetzung in der Praxis mit erheblichem Aufwand verbunden ist, gibt es eine Nichtbeanstandungsregelung:
- Wird die E-Bilanz nach Taxonomie 6.9 zunächst ohne Kontennachweise übermittelt, beanstandet dies die Finanzverwaltung nicht.
- Allerdings müssen die Kontennachweise auf anderem Weg (z. B. als PDF oder Excel) beim Finanzamt eingereicht werden.
- In der Taxonomie ist ein Feld vorgesehen, in dem die Gründe für die fehlende elektronische Übermittlung anzugeben sind.
Damit erhalten Unternehmen und Steuerberater mehr Zeit für die notwendige Software-Umstellung und Prozessanpassung.
Weitere Ausweitungen ab 2028
Die Kontennachweise sind nur der Anfang: Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2027 beginnen, müssen zusätzlich elektronisch übermittelt werden:
- Anlagenspiegel und Anlagenverzeichnis
- Anhang, Lagebericht und Prüfungsbericht (sofern vorhanden)
- Verzeichnis steuerlich abweichend bewerteter Wirtschaftsgüter
- Verzeichnis der Anlagegüter
Die Finanzverwaltung verspricht sich hiervon mehr Effizienz und weniger Rückfragen. Kritiker – u. a. der Deutsche Steuerberaterverband – sehen jedoch einen erheblichen Bürokratieaufwand und Risiken für die Vertraulichkeit.
Fazit: Was Unternehmen jetzt tun sollten
- Software und Prozesse anpassen: Prüfen Sie frühzeitig, ob Ihre Buchhaltungs- und Abschlusssysteme die Anforderungen der Taxonomie 6.9 erfüllen.
- Kontennachweise vorbereiten: Auch wenn die Nichtbeanstandungsregelung gilt, sollten Unternehmen sicherstellen, dass sie die unverdichteten Kontensalden vollständig und prüfbar bereitstellen können.
- Vergütungsvereinbarungen anpassen: Steuerberater sollten die erhöhten Compliance-Anforderungen in ihrer Honorarstruktur berücksichtigen.
- Entwicklung im Blick behalten: Insbesondere die Ausweitung ab 2028 erfordert rechtzeitige organisatorische Vorkehrungen.
📌 Praxis-Tipp: Nutzen Sie die Übergangsregelung, um Ihre Systeme rechtzeitig fit für die erweiterten E-Bilanz-Pflichten zu machen. Wer erst im Echtbetrieb anpasst, riskiert Verzögerungen und unnötige Rückfragen durch das Finanzamt.