📆 Mitteilung des Deutschen Bundestags vom 09.07.2025 (hib 292/2025)
Worum geht es?
Die Bundesregierung hat im Rahmen ihres Koalitionsvertrags mehrere steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität angekündigt. Doch auf eine parlamentarische Anfrage hin räumt sie ein: Daten über die tatsächliche Nutzung der Förderung durch bestimmte Einkommensgruppen oder Branchen liegen bislang nicht vor.
Dies geht aus der Antwort (BT-Drs. 21/753) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (21/511) hervor.
Geplante steuerliche Maßnahmen im Überblick
Die Bundesregierung nennt folgende steuerpolitische Stellschrauben, die der E-Mobilität zugutekommen sollen:
🔹 Erhöhung der Bruttolistenpreisgrenze bei Dienstwagen
- Die bisherige Preisgrenze von 60.000 Euro für die privilegierte 0,25 %-Versteuerung von reinen Elektrofahrzeugen soll auf 100.000 Euro angehoben werden.
- Ziel: Förderung auch hochwertiger E-Fahrzeuge im betrieblichen Bereich.
🔹 Degressive Abschreibung für Elektrofahrzeuge
- Einführung einer arithmetisch-degressiven AfA (Absetzung für Abnutzung) für E-Fahrzeuge.
- Zielgruppe: Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU).
🔹 Anreiz für den Gebrauchtwagenmarkt
- Die geplanten Abschreibungsregelungen sollen nicht nur den Neuwagenkauf fördern, sondern auch den Zweitmarkt für gebrauchte E-Fahrzeuge beleben.
Kritikpunkt: Fehlende Evaluierung
Trotz dieser Ankündigungen fehlen laut Bundestagsmitteilung:
- Belastbare Daten, welche Steuerpflichtigen konkret profitieren (z. B. Einkommen, Familienstand, Branche)
- Eine gezielte Wirkungskontrolle der bisherigen Fördermaßnahmen
Die Regierung verweist auf die Komplexität des Steuerrechts und betont, dass viele E-Förderungen indirekt über Steuervergünstigungen wirken, ohne dass personenbezogene Auswertungen erfolgen.
Was bedeutet das für Unternehmen und Selbstständige?
Für Unternehmen und Selbstständige ergeben sich interessante Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere:
✅ Nutzung der 0,25 %-Versteuerung bei privater Dienstwagennutzung
✅ Steuerlich optimierte Anschaffung durch erhöhte AfA
✅ Kombination mit Umweltbonus (nur wenn dieser weitergeführt wird)
✅ Vorteil auch beim Kauf gebrauchter E-Fahrzeuge durch AfA-Neuregelung
Unser Praxistipp
▶️ Bei geplanten Investitionen in E-Mobilität lohnt sich eine Timing- und Finanzierungsberatung, insbesondere mit Blick auf die Abschreibungsmodalitäten.
▶️ Auch bei Gebrauchtwagen kann sich der Steuerhebel lohnen – hier sind allerdings die geplanten gesetzlichen Umsetzungen noch abzuwarten.
▶️ Dokumentation und vertragliche Gestaltung bei Dienstwagenregelungen bleiben entscheidend (z. B. bei 0,25 %-Versteuerung).
Fazit
Die Bundesregierung setzt steuerlich neue Impulse zur Förderung von E-Mobilität – insbesondere zugunsten des Mittelstands. Doch wie gut die Maßnahmen in der Praxis ankommen, bleibt mangels Auswertung offen. Für Steuerpflichtige heißt das: Chancen erkennen – aber Gestaltungsspielräume rechtzeitig nutzen.
📌 Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 292/2025 vom 09.07.2025
📄 BT-Drucksachen 21/753 und 21/511
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