EFRAG: Entwürfe der EU-Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) an die EU-Kommission übermittelt

Am 22. November 2022 hat die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) die Entwürfe der zwölf European Sustainability Reporting Standards (ESRS) an die Europäische Kommission übermittelt. Die ursprünglich dreizehn Entwürfe wurden Anfang Mai 2022 mit der Möglichkeit zur Kommentierung veröffentlicht, hierzu hatte auch die WPK am 29. Juli 2022 Stellung genommen.

In dem Anschreiben an die Kommission (Cover Letter) werden drei Aspekte hervorgehoben, welche die EFRAG bei der Überarbeitung besonders berücksichtigt hat:

  • weitestmögliche Berücksichtigung der internationalen Berichterstattungsstandards und anderer internationaler Instrumente,
  • eine zentralere Rolle für den Prozess der Wesentlichkeitsbewertung und
  • eine erhebliche Verringerung des Berichtsaufwands im Vergleich zu den Entwürfen.

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen hat sich die EFRAG innerhalb der von der CSRD vorgegebenen Parameter um eine möglichst weitgehende Vereinbarkeit der ESRS und der internationalen Berichterstattungsstandards und Instrumente sowohl in Bezug auf die Struktur als auch den Inhalt bemüht.

Erfüllungsaufwand der Unternehmen reduziert

Im Rahmen der Überarbeitung der ESRS-Konsultationsentwürfe wurden die Berichtspflichten der Unternehmen und damit der Erfüllungsaufwand der Unternehmen aussagegemäß reduziert, wobei die grundsätzliche Struktur beibehalten wurde. Weiterhin enthalten die beiden Querschnittsstandards ESRS 1 (General Requirements) und 2 (General Disclosure) grundlegende Berichtsanforderungen an die Unternehmen. In weiteren themenspezifischen Standards werden die ökologischen, sozialen und Anforderungen hinsichtlich der Unternehmensführung dargestellt. Der ursprüngliche Governance Standard G2 wurden gestrichen.

Die Zahl der Offenlegungsanforderungen wurde damit von ursprünglich 136 auf nun 84 und die Zahl der quantitativen und qualitativen Datenpunkte von 2.161 auf 1.144 reduziert.

Wesentlichkeitsbestimmung durch Unternehmen gestärkt

Darüber hinaus wurde der Wesentlichkeitsbestimmung durch die Unternehmen eine größere Bedeutung beigemessen. Ursprünglich war vorgesehen, dass grundsätzlich jedes Nachhaltigkeitsthema als wesentlich und somit berichtspflichtig anzusehen ist. Eine Angabe konnte nur unterbleiben, wenn dies entsprechend erläutert wird (Rebuttable Presumption). Aufgrund der in den Stellungnahmen geäußerten Kritik ist nun eine unternehmensindividuelle Wesentlichkeitseinschätzung gefordert, so dass auf die Angabe unwesentlicher Informationen verzichtet werden kann.

Kosten sollen Nutzen nicht übersteigen

In einem weiteren Dokument hat die EFRAG eine umfassende Kosten-Nutzen-Analyse an die Kommission übermittelt. Danach sieht die EFRAG keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gesamtkosten-/Nutzenprofil der übermittelten Standards mit den politischen Zielen der CSRD unvereinbar ist. Zusammenfassend ist die EFRAG der Ansicht, dass die Kosten den entsprechenden Nutzen, einschließlich des Nutzens für die Gesellschaft und die Umwelt, nicht übersteigen werden.

Vergleich mit Entwürfen der IFRS-Stiftung und des ISSB

In einem Vergleichsdokument hat EFRAG die Nachhaltigkeitsentwürfe der IFRS-Stiftung beziehungsweise des International Sustainability Standard Boards (ISSB) mit den eigenen Anforderungen abgeglichen und ebenfalls an die Kommission übermittelt. Damit soll veranschaulicht werden, wie die Inhalte der Entwürfe den Anforderungen der Entwürfe IFRS S1 und S2 entsprechen.

Diese und weitere Unterlagen stehen auf der Internetseite der EFRAG zum Abruf bereit.

  • Gesetzgebungsverfahren beim BMJ vom 01.12.2022: „Delegierte Verordnung betreffend Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)“

Quelle: WPK, Mitteilung vom 30.11.2022