Eigenbedarfskündigung: Es muss feststehen, wer einziehen soll

Eigenbedarfskündigung: Es muss feststehen, wer einziehen soll

Die Kündigung einer Wohnung wegen Eigenbedarf sollte sorgfältig vorbereitet werden. Ganz wichtig: Die Person, für die der Vermieter die Wohnung benötigt, muss genau bezeichnet werden. Ansonsten ist die Kündigung unwirksam.

Hintergrund

Im Juli 2012 kündigte der Vermieter das Mietverhältnis ordentlich unter Berufung auf Eigenbedarf. Er gab in der Kündigung an, sein Lebensgefährte solle in die Wohnung einziehen. Bei Ausspruch der Kündigung hatte jedoch noch gar nicht festgestanden, ob der Lebensgefährte oder der Vermieter selbst in die Wohnung einziehen sollte.

Entscheidung

Die Räumungsklage des Vermieters hatte keinen Erfolg, denn die Eigenbedarfskündigung war unwirksam.

Zum Kündigungszeitpunkt stand zwar fest, dass entweder der Vermieter selbst oder sein Lebensgefährte in die Wohnung einziehen sollten. Doch im Kündigungsschreiben heißt es, die Wohnung werde für den Lebensgefährten des Vermieters benötigt. Daran muss sich der Vermieter festhalten lassen. Für eine wirksame Kündigung reicht dies nicht aus.

Ansonsten wäre es einem Mieter nicht möglich, sich gegen eine Eigenbedarfskündigung zur Wehr zu setzen. Er müsste befürchten, dass der Vermieter nachträglich z. B. andere Verwandte benennt, für die er die Wohnung benötigt.