Ein Anspruch auf Zahlung von Kindergeld besteht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG auch dann, wenn ein Kind krankheitsbedingt eine begonnene Berufsausbildung abbricht, sich infolge der Erkrankung nicht um einen neuen Ausbildungsplatz bemühen kann, aber ausbildungswillig ist

Mit Urteil vom 06.01.2020 (Az. 2 K 91/19) hat das Finanzgericht entschieden, dass ein Kind sowohl das subjektive als auch das objektive Tatbestandsmerkmal des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr.2c EStG erfüllt, wenn es krankheitsbedingt eine begonnene Berufsausbildung abbricht, sich infolge der Erkrankung nicht um einen neuen Ausbildungsplatz bemühen kann, aber ausbildungswillig ist.

Auf die von der Familienkasse eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen III R 52/20) anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.06.2021 zum Urteil 2 K 91/19 vom 06.01.2020 (nrkr – BFH-Az.: III R 52/20)