Porto: 23 Euro, Schaden: 18.000 Euro
Stellt die Post ein ersichtlich fristgebundenes Schreiben trotz vereinbarter Lieferfrist zu spät zu, kann sie für den aus der verspäteten Zustellung entstehenden Schaden ersatzpflichtig sein. Das hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Beschluss vom 16.04.2020 entschieden.
Die Beklagte verteidigte sich damit, der Zustellfahrer sei sich wegen des fehlenden Adresszusatzes „GmbH“ und weil die Briefkästen bei der Empfängerin nicht beschriftet waren, unsicher gewesen, ob er die Sendung so zustellen könne und habe deshalb zunächst von einer Zustellung abgesehen. Die Beklagte erstattete nur das Porto in Höhe von 23,80 Euro.
Das Landgericht Bonn hat der Klägerin mit Urteil vom 22.11.2019 Schadensersatz in Höhe von knapp 18.000 Euro zugesprochen. Nachdem der 3. Senat des Oberlandesgerichts Köln auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung hingewiesen hatte, hat die Beklagte diese zurückgenommen.
Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Frachtvertrag (gem. §§ 425, 428 HGB). Danach haftet der Frachtführer für den Schaden, der durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht. Bei der Sendung habe es sich offenkundig um eine solche gehandelt, bei der die Einhaltung der Lieferfrist für die Absenderin von besonderer Bedeutung und Wichtigkeit war. Dies ergebe sich aus der vereinbarten Zusatzleistung „Samstagszustellung“ und dem erheblichen Porto von 23,80 Euro. An der Anschrift der ehemaligen Arbeitgeberin der Klägerin war nur diese als Empfängerin vorhanden. Das Klingelschild war genauso bezeichnet, wie auf dem Brief der Klägerin vermerkt. Daneben hingen zwei unbeschriftete Briefkästen. Nirgends an dem Gebäude ist ein Schriftzug mit der vollen Firma – also inklusive GmbH-Zusatz – angebracht. Es habe aufgrund all dieser Umstände aus Sicht des Zustellers überhaupt keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass eine Adressungenauigkeit vorlag. Er hätte jedenfalls die Pflicht gehabt, an der rund um die Uhr besetzten Pforte nachzufragen.
Quelle: OLG Köln, Pressemitteilung vom 28.05.2020 zum Beschluss 3 U 225/19 vom 16.04.2020