Einführung des § 146a AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016

An­wen­dungs­er­lass zu § 146a AO

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. S. 3152) ist § 146a AO eingeführt worden (Ordnungsvorschrift für die Buchführung und Aufzeichnung mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme).

Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 146a AO wird wie folgt gefasst:Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 5. April 2019 (BStBl I S. 446) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung die Regelung zu § 146a AO wie folgt gefasst:

„AEAO zu § 146a – Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung:

Inhaltsübersicht

1. Allgemeines und Begriffsdefinition

1.1 elektronisches Aufzeichnungssystem

1.2 elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen

1.3 Schutz durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (§ 146a Abs. 1 Satz 2 AO)

1.4 Schutzziele

1.5 zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung

1.6 Vorgang

1.7 Transaktion 1

1.8 Geschäftsvorfälle

1.9 Andere Vorgänge

2. Sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereich

2.1 Sachlicher Anwendungsbereich

2.2 Zeitlicher Anwendungsbereich

3. Die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung

3.1 Anforderungen an die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung

3.2 Komponenten der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung

3.3 Protokollierung von Vorgängen durch die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung

3.4 Anwendungs- und Protokolldaten

3.5 Ablauf der Protokollierung

3.6 Begriffsdefinitionen zur Protokollierung

4. Einheitliche digitale Schnittstelle für steuerliche Außenprüfungen und Nachschauen

5. Anforderung an den Beleg

6. Belegausgabe

7. Ausfall der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung

8. Elektronische Aufbewahrung der Aufzeichnungen

9. Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO

10. Zertifizierung

11. Verbot des gewerbsmäßigen Bewerbens und In- Verkehr-Bringens nach § 146a Abs. 1 Satz 5 AO

12. Rechtsfolgen bei Verstoß gegen § 146a AO

(…)

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 4 – S-0316a / 18 / 10001 vom 17.06.20192019-06-17-einfuehrung-paragraf-146a-AO-anwendungserlass-zu-paragraf-146a-AO