Eingeschränkte Änderungsmöglichkeit des nachträglichen Lohnsteuerabzugs

Eingeschränkte Änderungsmöglichkeit des nachträglichen Lohnsteuerabzugs

Kernproblem
Die Änderung des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber ist gesetzlich nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung an den Arbeitnehmer zulässig. Danach kann der Arbeitnehmer eine Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr verlangen, denn diese ist ein Beweispapier über den Lohnsteuerabzug. Doch auch der Arbeitgeber kann ein eigenes Interesse an einer Änderung haben. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Jahr 2012 entschieden, dass vom Arbeitnehmer veruntreute Beträge nicht zum Arbeitslohn rechnen und die Minderung einer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers noch möglich ist, soweit die überhöhten Gehälter hierin versteuert waren. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat das Urteil jetzt für allgemein anwendbar erklärt und mit einem Anwendungsschreiben versehen.

BMF-Schreiben
Das BMF hat zunächst den Unterschied hervorgehoben, dass nur solche Beträge nicht zum Arbeitslohn gehören, die sich ein Arbeitnehmer unter eigenmächtiger Überschreitung seiner Befugnisse ohne vertraglichen Anspruch selbst auf sein Konto überweist. Hingegen gehören versehentliche Überweisungen des Arbeitgebers auch dann zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers, wenn sie der Arbeitgeber zurückfordern kann. Die Änderung einer materiell noch nicht bestandskräftigen Lohnsteuer-Anmeldung oder Festsetzung will das BMF nach Ablauf des für die Anmeldung maßgebenden Kalenderjahres zugunsten des Arbeitgebers nur für solche Fallgestaltungen zulassen, die mit dem vom BFH entschiedenen Sachverhalt vergleichbar sind. Das ist nach Auffassung des BMF der Fall, wenn sich der Arbeitnehmer die Beträge, für die Lohnsteuer einbehalten worden ist, ohne vertraglichen Anspruch gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft hat. Das Finanzamt soll dann einem Änderungsantrag entsprechen, wenn der Arbeitgeber die bereits übermittelte oder ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung berichtigt und entsprechend kennzeichnet.

Konsequenz
Für vergleichbare offene Fälle kann ein begründeter Antrag beim Betriebsstätten-Finanzamt gestellt werden. Das BMF weist in seinem Schreiben abschließend nochmals auf die Gefahren einer Haftung des Arbeitgebers hin, soweit auf Grund der fehlerhaften Lohnsteuerbescheinigung Einkommensteuer verkürzt wird. Das macht die Berichtigung unverzichtbar.