Einkommensteuer: Anwendung des § 50i Abs. 2 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des § 50i Abs. 2 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014, BGBl. I S. 1266, in Ergänzung des BMF-Schreibens vom 26. September 2014, BStBl I S. 1258, Folgendes:

Nach § 50i Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG sind Sachgesamtheiten bei Umwandlung, Einbringung, Strukturwandel und unentgeltlicher Übertragung eines Mitunternehmeranteils oder die unentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter abweichend von den Bestimmungen des Umwandlungssteuergesetzes, des § 6 Abs. 3 oder des § 6 Abs. 5 EStG mit dem gemeinen Wert anzusetzen, wenn die Sachgesamtheit Wirtschaftsgüter oder Anteile im Sinne des § 50i Abs. 1 EStG enthält oder solche Wirtschaftsgüter oder Anteile nach § 6 Abs. 5 EStG übertragen werden. § 50i Abs. 2 EStG setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige in einem DBA-Staat ansässig ist.

Das BMF geht im Schreiben auf folgende Punkte ein:

1. Allgemeines

2. Nichtanwendung des § 50i Abs. 2 EStG aus Gründen sachlicher Unbilligkeit

2.1 Umwandlungen und Einbringungen

2.1.1 Einbringung in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach §§ 20 und 25 UmwStG

2.1.2 Einbringung in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG

2.1.3 Umwandlungen nach §§ 3, 9, 11, 15 und 16 UmwStG

2.2 Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG

2.3 Überführung oder Übertragung nach § 6 Abs. 5 EStG

2.4 Strukturwandel

Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.
Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S-1300 / 14 / 10007 vom 21.12.2015