Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des § 50i Abs. 2 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014, BGBl. I S. 1266, in Ergänzung des BMF-Schreibens vom 26. September 2014, BStBl I S. 1258, Folgendes:
Das BMF geht im Schreiben auf folgende Punkte ein:
1. Allgemeines
2. Nichtanwendung des § 50i Abs. 2 EStG aus Gründen sachlicher Unbilligkeit
2.1 Umwandlungen und Einbringungen
2.1.1 Einbringung in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach §§ 20 und 25 UmwStG
2.1.2 Einbringung in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG
2.1.3 Umwandlungen nach §§ 3, 9, 11, 15 und 16 UmwStG
2.2 Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG
2.3 Überführung oder Übertragung nach § 6 Abs. 5 EStG
2.4 Strukturwandel
Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.