Einkommensteuer | Schadensersatzzahlung als Werbungskosten (FG)

Bei Verrat von Betriebsgeheimnissen durch einen leitenden Angestellten an einen Wettbewerber des Arbeitgebers kein Werbungskostenabzug für vergleichsweise geleistete Schadensersatzzahlung zur Einstellung des Strafverfahrens

 Leitsatz

1. Hat ein im Einkauf tätiger leitender Angestellter Betriebsgeheimnisse seines ehemaligen Arbeitgebers (u.a. Preislisten, Angebote) unbefugt einem Konkurrenten verraten, an dessen Unternehmen er verdeckt mit knapp 25 % beteiligt war, und wurde das deswegen eingeleitete Strafverfahren u.a. nur deswegen nach § 153a StPO eingestellt, weil der Angestellte sich im Rahmen eines Vergleichs zu einer Wiedergutmachungs-Zahlung von 250.000 DM an seinen ehemaligen Arbeitgeber verpflichtet hat, so ist der Werbungskostenabzug dieser Zahlung zwar grundsätzlich nicht nach § 12 Nr. 4 EStG ausgeschlossen.

2. Ein Werbungskostenabzug im Rahmen der nichtselbstständigen Einkünfte ist aber ausgeschlossen, wenn die die Schadensersatzzahlungen auslösenden, schuldhaften Handlungen des Arbeitnehmers auf privaten Umständen beruhen. Solche privaten Umstände sind zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer unbefugt Betriebsgeheimnisse verrät und die für die Schadensersatzzahlung ursächlichen Handlungen somit außerhalb der beruflichen Aufgabenerfüllung des Arbeitnehmers liegen.

3. Ein Werbungskostenabzug der Schadensersatzzahlung im Zusammenhang mit der Beteiligung des Arbeitnehmers von knapp 25 % am Unternehmen des Konkurrenten, einer GmbH, scheidet aus, wenn der Arbeitnehmer von dieser GmbH niemals Zahlungen erhalten und seine Beteiligung an dem Unternehmen des Konkurrenten zum Nennbetrag an diesen zurückverkauft hat, ohne jemals Gewinnausschüttungen usw. aus der Beteiligung erhalten zu haben.

4. Hat der Arbeitnehmer die Weitergabe der Informationen nicht von einer Gegenleistung des Empfängers abhängig gemacht und eine solche auch nicht erhalten, hat er auch keine gewerblichen oder sonstigen Einkünfte erzielt, in deren Rahmen die Schadensersatzzahlung als Betriebsausgaben geltend gemacht werden könnten.

 Gesetze

EStG § 9 Abs. 1 S. 1
EStG § 9 Abs. 1 S. 2
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
EStG § 20 Abs. 1
EStG § 22 Nr. 3
EStG § 15
EStG § 4 Abs. 4
EStG § 12 Nr. 4
StPO § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 1
StPO § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 2

 Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer bei der BG GmbH & CO in W. (M.); die Klägerin war dort ebenfalls angestellt. Die Kläger erzielten zudem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) sowie aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG).

Mit der beim Finanzamt O. I. in 2003 eingereichten Steuererklärung beantragte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Streitjahr 2001 u.a. 250.000 DM aus einem Vergleich und 34.131 DM Rechtsanwaltskosten zum Abzug als Werbungskosten zuzulassen. Das Finanzamt O. I. setzte die Einkommensteuer 2001 mit Bescheid vom 11. Dezember 2003 auf 87.622,13 EUR fest. Die beantragten Werbungskosten berücksichtigte das Finanzamt nicht, da diese mit dem Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Zusammenhang gestanden hätten.

Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte nur wegen des Abzugs von hier nicht streitigen Steuerberatungskosten Erfolg. Mit der Einspruchsentscheidung vom 21. April 2006 wurde die Einkommensteuer auf 87.162,48 EUR herabgesetzt und der Einspruch im übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens wurde der Bescheid am 14. September 2011 nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO geändert und nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO für endgültig erklärt.

Die Aufwendungen in Höhe von 250.000 DM resultieren aus einem Vergleich zwischen der Firma B. GmbH & Co KG (dem ehemaligen Arbeitgeber des Klägers), dem Kläger und einem Herrn P. (vgl. Blatt 12 ff der Prozessakte). Danach musste der Kläger diesen Betrag an B. zur Erledigung aller Rechtsstreitigkeiten, die aus dem früheren Angestelltenverhältnis resultieren, zahlen. Voraussetzung war, dass die beim Amtsgericht D. anhängigen Strafverfahren (u.a. gegen den Kläger) mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eingestellt werden. Sowohl der Kläger als auch B. verpflichteten sich, die wechselseitig beim Arbeitsgericht Bn. anhängig gemachten Verfahren wegen Zahlung restlichen Gehalts sowie wegen Schadenersatz unter den Aktenzeichen 4 a CA 4137/97, 4 a Ca 4225/97, 4 a Ca 4018/99 und 4 a Ca 4019/99 zurückzunehmen.

Gleichfalls musste der Kläger die beim Landesarbeitsgericht anhängige Berufung unter dem Aktenzeichen 1 O 2466/98 zurücknehmen. B. verpflichtete sich, alle notwendigen Erklärungen abzugeben, um die durch Arrestbefehl und Beschluss des Landgerichts O. (8 O 828/97) belasteten Grundstücke freizugeben, insbesondere indem die Löschungsbewilligungen hinsichtlich der Sicherungs- und Höchstbetragshypotheken für ein Grundstück in L., D.-Str. und ein Grundstück in Bs., D.Str. erklärt werden.

Aus den Unterlagen des vormals zuständigen Finanzamtes W. ergibt sich Folgendes:

Nach den Ausführungen der Staatsanwaltschaft O. (Auszüge aus Anklageschrift, Blatt 20 ff der Veranlagungsakte) war der Kläger als leitender Angestellter von 1988 bis 1997 bei B. beschäftigt gewesen. Diese Firma stellt Stahlerzeugnisse für den Straßenbereich her. Der Kläger hatte eigenverantwortlich den Einkauf der Gießereiprodukte im Ausland betreut. Zu seinem Aufgabenfeld hatte die Erarbeitung von technischen Vorgaben, die Absprache der Preise mit Auslandslieferanten und staatlichen Agenturen sowie die Prüfung und Abnahme der bestellten und gelieferten Gießereiprodukte gehört. Der Kläger soll sich etwa 1994 entschlossen haben, in einen geschäftlichen Wettbewerb zu seinem Arbeitgeber zu treten. In Ausführung dieses Plans habe er sich mit anderen über einen Treuhandvertrag als stiller Gesellschafter an der P. I. GmbH (P. GmbH) beteiligt. Aus dem Auszug eines Treuhandvertrages ergibt sich, dass Herr P. zunächst alleiniger Gesellschafter bleiben sollte, jedoch u.a. einen Anteil in Höhe von 33.100 DM des Stammkapitals in Höhe von 134.000 DM gegen eine Einlage in Höhe von 16 TDM für den Kläger als Treugeber halten sollte. Anschließend habe der Kläger dann im Einzelnen benannte, ihm über seine Arbeit zugängliche Informationen über Preislisten, Angebote und Zeichnungen der P. GmbH mitgeteilt.

Der Kläger führte hierzu gegenüber Vertretern des Finanzamtes W. näher aus, dass durch seinen Einfluss die Umsätze der P. GmbH seit 1995 deutlich gesteigert worden seien, und erstellte hierzu eine Aufstellung über die von der P. GmbH getätigten Umsätze, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen seien (Blatt 27 ff der Veranlagungsakte). Angesprochen auf fehlende Ausschüttungen hatte der Kläger angegeben, dass er sich zunächst entschieden hatte, das Geld erst einmal in der Gesellschaft zu lassen. Er könne jedoch jederzeit eine Ausschüttung initiieren. Die Staatsanwaltschaft O. habe ihn in der Anklageschrift sogar als faktischen Geschäftsführer angesehen. Die Anklageschrift in der Strafsache wegen Untreue und Verrat von Geschäftsgeheimnissen war dem Kläger vom Amtsgericht D. im Oktober 2000 übermittelt worden (Blatt 53 der Prozessakte).

Im März 2001 hatte das Amtsgericht D. mitgeteilt, dass eine Einstellung nach § 153 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO nur gegen Zahlung der 250.000 DM in Betracht kommen könne. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2001 hat das Amtsgericht die Strafsache NZS 8 Ls VII 64/00 u.a. gegen den Kläger wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das UWG gemäß § 153 Abs. 2 StPO vorläufig und sodann nach der unwiderruflichen Zahlung der 250.000 DM aus dem o.g. Vergleich zur Schadenswiedergutmachung endgültig eingestellt (Blatt 126 der Prozessakte).

Zur Zahlung der 250.000 DM gab der Kläger an, dass mit seinem aktuellen Arbeitgeber besprochen worden sei, dass er im Voraus für fünf Jahre eine Tantieme in Höhe dieses Betrages erhalten könnte; wegen der abzuführenden Lohnsteuer könnte über den Rest ggf. ein Darlehen geschlossen werden (vgl. Vorsprache vom 23. Mai 2001, Blatt 25 f der Veranlagungsakte). Ausweislich eines mit der Klageschrift eingereichten Kontoauszugs für das Konto-Nummer A) bei der DC.-Bank AG sind unter dem 16. Mai 2001 250.000 DM von der As. GmbH & Co an die Prozessvertreter des Klägers überwiesen worden.

Der frühere Steuerberater hatte gegenüber dem Finanzamt W. im dort geführten Verfahren wegen Ermäßigung der Lohnsteuer die Berücksichtigung dieser Zahlung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen beantragt und hierzu ausgeführt, dass der Kläger mit einem Anteil am Stammkapital der P. GmbH in Höhe von 24,66 % beteiligt gewesen sei und die Geschäftsgeheimnisse an die P. GmbH weitergegeben habe, um über die Ausschüttungen bei der P. GmbH davon profitieren zu können. Bei der Zahlung von 250 TDM handle es sich um Schadensersatz, der ausschließlich durch die Absicht zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen verursacht worden sei. Darauf, ob der Kläger tatsächlich Einkünfte aus Ausschüttungen erzielt habe, komme es nicht an.

Das Finanzamt W. folgte den Einlassungen des Klägers nicht. Der Prozess habe nicht dem Erwerb oder der Erhaltung einer Einkunftsquelle bei der P. GmbH, sondern der Abwehr des Vorwurfs der Untreue gedient. Ein Zusammenhang zwischen Umsatzsteigerung und Einkünften aus Kapitalvermögen liege nicht vor, weil der Kläger kein Mehrheitsgesellschafter gewesen sei. Auch den nachfolgenden Antrag, die 250 TDM im Rahmen des § 17 EStG zu berücksichtigen, lehnte das Finanzamt W. mit der Begründung ab, dass der Kläger seinen Anteil erst nach Auferlegung der Geldstrafe zum Nominalwert veräußert habe (vgl. notarielle Urkunde vom 6. November 2001 über den Anteilsverkauf für 16 TDM, Blatt 48 ff der Veranlagungsakte).

Mit der vorliegenden Klage machen die Kläger geltend, dass die Zahlung des Ablösebetrages zu Werbungskosten geführt habe. B. habe durch einen anderen Arbeitnehmer von der Beteiligung erfahren und daraufhin die Ansicht vertreten, dass der Kläger gegen Konkurrenzverbote verstoßen habe. Zahle der Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber zur Abgeltung oder wegen der Verletzung eines Konkurrenzverbotes eine Vertragsstrafe, seien dies entweder Werbungskosten aus einer laufenden Tätigkeit, wenn die Zahlung die Beendigung des Dienstverhältnisses bewirken soll, oder nachträgliche Werbungskosten, wenn die Zahlung nach Beendigung des Dienstverhältnisses geleistet werde. Die Zahlung des Klägers habe das Ziel gehabt, das Arbeitsverhältnis zu beenden und zu erreichen, dass Konkurrenzverbote nicht einschlägig sein können. Der Arbeitgeber habe gleichzeitig keine Gegenansprüche mehr verfolgt. Da der Kläger endlich wieder eine Anstellung als Führungskraft in einem Konkurrenzunternehmen annehmen wollte, sei er gezwungen gewesen, die Vergleichszahlung zu leisten. Die Firma B. habe den Kläger in der Öffentlichkeit herabgesetzt, insbesondere sei in dem Konkurrenzunternehmen vor der angeblichen Illoyalität gewarnt worden (Zeugnis eines Herrn Z., leitender Angestellter der Firma P., Kl.).

Eine bewusste Schädigung des Arbeitgebers habe nicht vorgelegen. Der Kläger habe seine Arbeitskraft weiter der Firma B. zur Verfügung gestellt. Die P. GmbH habe nicht in Konkurrenz zu seinem damaligen Arbeitgeber gestanden. Der Kläger habe dort auch keine Geschäftsführertätigkeiten ausgeführt. Der Kläger sei nicht verurteilt worden. Aus der Anklageschrift vom 5. Oktober 2000 könne nichts Gegenteiliges hergeleitet werden. Auch die Staatsanwaltschaft habe beabsichtigt, das Verfahren einzustellen. Erst aufgrund von Beschwerden seitens B. seien weitere Ermittlungen aufgenommen worden. Auch zivilrechtlich habe B. seine Forderungen nicht durchsetzen können. In dem anhängigen Zivilverfahren sei B. der Hinweis erteilt worden, dass Anhaltspunkte für Schadenersatzansprüche nicht vorliegen würden. In keinem der anhängigen Verfahren sei eine Entscheidung getroffen worden (Zeugnis des damaligen Bevollmächtigten Dr. Fe., zu laden über die Kanzlei Im. & Partner, Bn.). Nach Auffassung des Prozessbevollmächtigten sei es B. letztlich um das Entfernen eines langjährigen Mitarbeiters gegangen, dem man keine Abfindung zahlen wollte. Zu diesem Zweck habe man den Vorwurf der Untreue erhoben und den Kläger mit einer Vielzahl von Verfahren überzogen. Insbesondere das Einfrieren des gesamten Vermögens des Klägers mittels einstweiliger Verfahren habe die Voraussetzung dafür geschafft, dass der Kläger sich zur Zahlung einer Abstandszahlung bereit gefunden habe.

Ergänzend werde vorgetragen, dass der Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erziele. Da die Firma B. sämtliche Immobilien mit Arrest- und Sicherungshypotheken (vgl. Grundbuchauszüge Blatt 62 ff der Akte) überzogen habe, die den Verkehrswert deutlich überstiegen hätten, habe der Kläger zunächst einstweilige Abwehrmaßnahmen ergreifen müssen. Da diese nicht erfolgreich verliefen, habe der Kläger sich auch unter diesem Gesichtspunkt zur Zahlung der Ablöse veranlasst gesehen. Die Höhe des Vergleichsbetrages stehe in keinem Verhältnis zu den von der Firma B. erhobenen Forderungen. Der Umstand, dass der Kläger nur Mieteinnahmen aus dem Haus in der D.-Str. in L. erzielt habe, stünde dem nicht entgegen. Hinsichtlich sämtlicher Häuser sei seine Verfügungsgewalt nicht mehr gegeben gewesen. Diese Aufwendungen stünden damit auch im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Der Kläger gehe davon aus, dass B. die Zahlung der Steuer unterwerfen musste; auch aus diesem Grund sei der Abzug als Werbungskosten zuzulassen. Auch habe das Finanzamt W. bereits der Berücksichtigung der Vergleichszahlung als Werbungskosten zugestimmt, vorausgesetzt der Kläger gebe die Beteiligung an der P. GmbH zurück (Zeugnis Hlm., damaliger Steuerberater, W.).

Zuletzt haben die Kläger unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 15. Januar 2009 VI R 37/06 geltend gemacht, dass das Abzugsverbot nach § 12 Nr. 4 EStG dann nicht bestehe, wenn die streitigen Zahlungen zum Ausgleich von Schäden geleistet worden seien. So verhalte es sich im Streitfall. Wenn überhaupt, handle es sich um eine Auflage im strafrechtlichen Verfahren nach § 153 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO, die nach der neueren Rechtsprechung dem Werbungskostenabzug zugänglich sei.

Hingewiesen auf die mögliche Abzugsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen hatten die Kläger – abweichend von ihrer Steuererklärung – eine Aufstellung über entstandene Kosten für diverse Verfahren eingereicht und beantragt, den ermittelten Betrag von umgerechnet 43.027,13 EUR abzüglich 12.564,18 EUR = 30.462,95 EUR nach § 33 EStG zum Abzug zu bringen. Dieser Aufstellung ist ein Schreiben des Rechtsanwalts vom 23. Januar 2002, wonach die D. Versicherung die Kosten in Sachen „Abgeschlossene Arbeitsrechtssache / B.A. GmbH & Co” nicht übernehmen werde. Die D. hatte am 21. Januar 2002 mitgeteilt, dass der Kläger nicht bei seiner Frau mitversichert sei, da er den überwiegenden Teil seiner Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit beziehe.

Die Kläger beantragen, den Bescheid vom 14. September 2009 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer 2001 auf 25.897,45 EUR herabgesetzt wird.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzulehnen.

Bei den Rechtsstreitigkeiten mit dem ehemaligen Arbeitgeber sei es um den Vorwurf der Untreue und des Verrats von Geschäftsgeheimnissen zum Nachteil des Arbeitgebers gegangen. Aus diesem Grund könne die Annahme des Klägers, dass eine bewusste Schädigung des Arbeitgebers nicht vorgelegen hätte, nicht geteilt werden. Im Falle der Veruntreuung bzw. des Verrats von Geschäftsgeheimnissen werde eine solche Schädigung zumindest billigend in Kauf genommen; derartige Handlungen könnten nicht mehr als im Rahmen der beruflichen Zielvorstellung des Klägers angenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 18. September 1987, BFH/NV 1988, 353). Soweit die Kläger vortragen würden, dass die Zahlung die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Ziel gehabt hätte, fehle es bereits an einem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Sicherung bzw. Erhaltung von Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG).

Zu dem erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Zusammenhang der Vergleichzahlung mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sei anzumerken, dass der Kläger lediglich aus einem Objekt in der D.-Str. (L.) Mieteinnahmen erklärt habe. Der Vortrag sei nicht geeignet, den notwendigen wirtschaftlichen Zusammenhang darzustellen.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2007 hat das Finanzamt angezeigt, dass aufgrund der Umstrukturierung der L.er Finanzämter die örtliche und sachliche Zuständigkeit nach § 17 FVG auf das neue Finanzamt L. übergegangen sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, auf die dem Gericht vorliegenden Akten des Finanzamtes sowie auf den protokollierten Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2011 und 29. Februar 2012 Bezug genommen.

 Entscheidungsgründe

Die Klage, die sich nach gesetzlichem Beteiligtenwechsel nunmehr gegen das Finanzamt L. richtet und nach § 68 FGO allein den Bescheid vom 14. September 2011 zum Gegenstand hat, ist überwiegend unbegründet.

Die Kläger können die an B. gezahlten 250.000 DM und dem folgend die Rechtsanwaltskosten nicht als Werbungskosten geltend machen. Das ergibt sich zwar nicht bereits aus § 12 Nr. 4 EStG. Es fehlt jedoch an einem nachweislichen und anzuerkennenden Zusammenhang mit Einnahmen im Sinne des § 9 EStG. Die Klage ist jedoch insoweit begründet, als nachgewiesene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 34.131 DM als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.

1. Das Gericht geht zunächst davon aus, dass die Kläger im Streitjahr 250.000 DM an B. gezahlt haben. Der Umstand, dass nicht die Kläger, sondern die As. GmbH den Betrag von 250.000 DM (über den damaligen Prozessbevollmächtigen) an B. überwiesen hatte, ist unschädlich, weil die As. diese als Lohn behandelt und der Lohn- bzw. Einkommensteuer unterworfen hatte.

2. Die Kläger gehen zudem zutreffend davon aus, dass dem Abzug der Aufwendungen die Regelung in § 12 Nr. 4 EStG nicht entgegen steht. Diese Vorschrift bestimmt, dass in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen und Weisungen, soweit die Auflagen und Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die tat verursachten Schadens dienen, weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch beim Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden dürfen. Zahlungen zum Ausgleich von Schäden fallen nicht unter dieses Abzugsverbot; entsprechende Auflagen zeichnen lediglich die zivilrechtliche Schadensersatzpflicht nach, auf die sie angerechnet werden. Betrieblich oder beruflich veranlasster Schadensersatz ist Erwerbsaufwand, der Einkünfte mindernd zu berücksichtigen ist (BFH-Urteil vom 15. Januar 2009 VI R 37/062, BStBl II 2010, 111).

3. Die Kläger können den hier streitigen Aufwand jedoch nicht als Werbungskosten geltend machen. Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Für das Vorliegen von Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG kommt es entscheidend darauf an, ob die Aufwendungen durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn objektiv ein Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser steuerlich relevanten Tätigkeit gemacht werden. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der wertenden Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments und der Zuweisung dieses Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre.

3.1. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG ist eine berufliche Veranlassung anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs gemacht werden. Diese Grundsätze gelten auch für nachträgliche Werbungskosten, die entstehen können, wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses Aufwendungen im Zusammenhang mit demselben erbringen muss. In einem solchen Fall muss bereits zu einem Zeitpunkt, in dem der Grund für die Aufwendungen gelegt wird, der dargestellte berufliche Zusammenhang bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 20. Dezember 1988 VI R 55/84, BFH/NV 1990, 23). Für die steuerrechtliche Beurteilung ist maßgeblich, ob das dem Geldabfluss zugrunde liegende Ereignis in nicht nur unbedeutenden Maße auf einer privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Veranlassung beruht (vgl. BFH-Beschluss des Großen Senats vom 28. November 1977 GrS 2-3/77, BStBl II 1978, 105). Zwar können auch strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, Erwerbsaufwendungen begründen und die sich aus ihnen ergebenden Schadensersatzverpflichtungen zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben führen. Die Annahme von Erwerbsaufwendungen setzt in diesen Fällen allerdings voraus, dass die – die Aufwendungen auslösenden – schuldhaften Handlungen noch im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten, den betrieblichen oder beruflichen Zusammenhang aufhebenden Umständen beruhen. So greifen private Gründe dann durch, wenn die strafbaren Handlungen mit der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen nur insoweit im Zusammenhang stehen, als diese eine Gelegenheit zu einer Straftat verschafft, oder wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst schädigen wollte oder sich oder einem Dritten durch die schädigenden Handlung bereichert hat (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2003 VI R 35/96, BStBl II 2004, 641). Die bewusste Schädigung des Arbeitgebers ist das Gegenteil dessen, wozu sich der Arbeitnehmer im Dienstvertrag verpflichtet hat (vgl. BFH-Urteil vom 18. September 1987, BFH/NV 1988, 353), unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer mit seiner Handlung einen weitergehenden beruflichen Zweck, etwa die eigene Bereicherung oder die einer ihm nahe stehenden Person, verfolgt.

a) Wurden – wie im Streitfall – gegenüber dem Kläger als ehemaligen Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche damit begründet, dass dieser Betriebsgeheimnisse unbefugt weitergegeben hat, so liegt die den Schadensersatz begründende Handlung außerhalb der beruflichen Aufgabenerfüllung. Denn es gehört nicht zu den beruflichen Aufgaben eines bei einem Unternehmen Beschäftigten, ihm im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraute oder ihm zugänglich gewordene Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an andere zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitzuteilen (§ 17 Abs. 1 UWG). Im Streitfall hatte der Kläger Kenntnisse, die ihm als Beschäftigter bei B. zugänglich geworden waren, unbefugt an die P. GmbH weitergegeben. Zwar ist der Kläger nicht verurteilt worden und aus der Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO können keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Das Gericht hat jedoch schon deshalb keinen Zweifel daran, dass der Kläger tatsächlich Geschäftsgeheimnisse weitergegeben hatte, weil er selbst hierzu umfangreich gegenüber dem Finanzamt W. vorgetragen und darüber hinaus im Einzelnen angegeben hatte, welche Umsätze der P. GmbH unmittelbar auf die von ihm zur Verfügung gestellten Informationen zurückzuführen sind. Hiermit stimmt überein, dass die Staatsanwaltschaft O. ebenso Feststellungen zu jedem einzelnen Vorgang getroffen hatte und auf dieser Grundlage Anklage wegen Untreue und Geheimnisverrat erhoben hatte, das Amtsgericht D. nur gegen Zahlung der 250.000 DM zur Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO bereit war und der Kläger selbst den Vergleich mit B. und der P. GmbH dahingehend akzeptiert hatte, dass er auf die von B. aufgemachten Forderungen Zahlungen in benannter Höhe leisten muss. Demgegenüber erscheinen die vom Prozessbevollmächtigten im Klageverfahren aufgestellten Behauptungen, dass der Kläger B. überhaupt nicht geschädigt hatte, die P. GmbH kein Konkurrenzunternehmen gewesen sein soll und B. es eher um das Loswerden eines langjährigen Mitarbeiters in leitender Stellung gegangen sei, der möglichst ohne Zahlung einer Abfindung entfernt werden sollte, als Schutzbehauptungen, für die es schon in Anbetracht der vom Kläger auf sich genommenen Zahlungsverpflichtungen an einer nachvollziehbaren Grundlage mangelt. Das Interesse des Klägers zielte augenscheinlich auf die Einstellung des Strafverfahrens, denn der Vergleich mit B. und der P. GmbH stand ausdrücklich unter der aufschiebenden Bedingung, dass die beim Amtsgericht D. anhängigen Strafverfahren wegen Untreue und Verrat von Geschäftsgeheimnissen durch das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eingestellt werden sollen. Auf eine Verurteilung wollte der Kläger es augenscheinlich nicht ankommen lassen.

b) Aus dem Umstand, dass der neue Arbeitgeber dem Kläger die Zahlung der 250.000 DM erst ermöglicht hatte, kann der Kläger hinsichtlich eines Abzugs als Werbungskosten nichts herleiten. Dies wäre evident, wenn As. den Zahlungsbetrag nicht als Lohn, sondern z.B. darlehensweise überlassen hätte. Die Finanzierung durch As. schafft überhaupt erst den Grund, die Zahlung dem Kläger zuzuordnen. Dass As. die Zahlung als Lohn angesehen und dementsprechend versteuert hat, ermöglichte den Betriebsausgabenabzug bei der Firma und bedeutete für den Kläger eine Vorauszahlung für noch zu erbringende Arbeitsleistungen. Es mag zwar zutreffend gewesen sein, dass es dem Kläger um die Beendigung der Streitigkeiten mit B. auch deshalb gegangen war, um in Ruhe die neue Tätigkeit ausführen zu können und um der Gefahr zu entgegnen, dass B. sein Ansehen bei Konkurrenten beschädigt. Die insoweit nachzuvollziehenden Motive ändern indes nichts an dem einmal hergestellten Veranlassungszusammenhang zwischen der Tätigkeit bei B. und dem sich daraus ergebenden Schadensersatzanspruch. Insoweit spielte die Neueinstellung bei As. keine Rolle, denn für die von B. geltend gemachten Schadenersatzansprüche waren Handlungen des Klägers zugunsten einer anderen Firma – nämlich der P. GmbH – die Ursache. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger schließlich vorgetragen hat, dass es B. letztlich um eine abfindungsfreie Kündigung gegangen sei und hierzu eine Flut von Verfahren in Gang gesetzt worden sei, um damit den Kläger letztlich zu einem Vergleich zu zwingen, mag dies im Ergebnis sogar zutreffen, ist jedoch jedenfalls auf die unbefugte Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen zurückzuführen. Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu dem vom Prozessbevollmächtigten behaupteten vorsätzlich rechtswidrigem Vorgehen seitens B., das der Kläger hätte gerichtlich aufklären lassen können und auch müssen, zumal wenn es tatsächlich einen gerichtlichen Hinweis wegen eines fehlenden Anspruchs auf Schadensersatz gegeben haben soll. Aus der fehlenden strafrechtlichen Verurteilung kann der Kläger in diesem Zusammenhang nichts herleiten, denn das Amtsgericht D. hätte die Einstellung des Strafverfahrens nicht von der Zahlung des Schadensersatzes abhängig machen können, wenn es den Anspruch für unberechtigt gehalten hätte.

3.2. Der fehlende Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steht dem Abzug der Schadenersatzzahlung bei anderen Einkünften grundsätzlich nicht entgegen. Anders als der Kläger im Vorverfahren behauptet hat, führte die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen beim Kläger indes nicht zu anderweitigen steuerpflichtigen Einkünften. Da der Kläger die Weitergabe der Informationen nicht von einer Gegenleistung des Empfängers abhängig gemacht hatte, liegen weder Einkünfte aus einer sonstigen noch gewerblichen Tätigkeit vor.

Insoweit macht es keinen Unterschied, dass der Kläger die Geheimnisse an die P. GmbH verraten hatte, denn auch die P. GmbH hatte diese Informationen kostenlos erhalten. Der unmittelbare Nutzen der hingegebenen Informationen lag damit bei der P. GmbH und nicht beim Kläger. Der vom Kläger im Vorverfahren behauptete Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus der von ihm im Streitjahr aufgegebenen Beteiligung an der P. GmbH liegt nicht vor. Auch wenn dem Kläger unterstellt werden kann, dass er seine wie auch immer geartete Beteiligung an der P. GmbH ursprünglich mit der Absicht verbunden hatte, aus dieser Beteiligung Einkünfte zu erzielen, ist ihm dies im Ergebnis offenkundig nicht gelungen. Es ist unstreitig, dass es während seiner Beteiligung zu keinen Ausschüttungen gekommen war. Anders als der Kläger noch gegenüber dem Finanzamt W. erklärt hatte, konnte der Kläger aus dieser Beteiligung auch keinen anderweitig messbaren Vorteil erlangen, denn selbst für seine im Streitjahr veräußerte Beteiligung hatte die P. GmbH ihm lediglich den Einstandspreis bezahlt. Spätestens hier hätte es indes nahegelegen, den vom Kläger behaupteten Vorteil aus dieser Beteiligung zu realisieren. Als entscheidend sieht es das Gericht jedoch an, dass das Erzielen von Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht primär durch die Weitergabe der Informationen an die P. GmbH, sondern durch die Beteiligung des Klägers an dieser GmbH bedingt gewesen wäre. Ob etwas anderes ggf. dann angenommen werden könnte, wenn der Kläger – wie bereits vom Finanzamt W. eingewandt – alleiniger oder beherrschender Gesellschafter gewesen wäre und es damit jederzeit in der Hand gehabt hätte, den Mehrwert aus den Informationen über Ausschüttungen zu realisieren, kann im Streitfall allein schon in Anbetracht des tatsächlichen Geschehens dahingestellt bleiben. Eine alternative Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis im Sinne des § 17 EStG scheidet schließlich aus, weil der Kläger nicht als Gesellschafter der P. GmbH in Anspruch genommen worden ist und auch die Hingabe der Informationen nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung an der P. GmbH führen konnte.

3.3. Soweit der Kläger einen Zusammenhang mit dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung behauptet hat, fehlt es an einem nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen den bereits in 1997 erfolgten Eintragungen von Höchstbetragshypotheken auf die Grundstücke in L., Z. und Bs. gemäß einem Arrestbefehl des Landgerichts O. vom 27. März 1997 (AZ.: 80828/97) mit Forderungen aus vertraglichen Beziehungen über die Vermietung und Verpachtung bzw. diversen Baumaßnahmen an den Mietgegenständen. Darüber hinaus wäre nur die sog. Vermögensebene betroffen. Auch würden keine nachträglichen Anschaffungskosten vorliegen.

3.4. Da Prozess- und Rechtsanwaltskosten als Folgekosten grundsätzlich die einkommensteuerrechtliche Qualifikation derjenigen Aufwendungen teilen, die Gegenstand von außergerichtlichen oder auch gerichtlichen Streitigkeiten waren, scheidet auch insoweit ein Abzug als Werbungskosten aus. Anders verhält es sich hingegen mit dem Abzug als außergewöhnliche Belastungen. Es entspricht der neueren Rechtsprechung des BFH, dass solche Kosten aus rechtlichen Gründen zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG erwachsen können. Voraussetzung ist, dass im jeweiligen Einzelfall die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint und die Kosten selbst notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFH/NV 2011, 1426). Dem Gericht lagen insoweit die bereits mit Einreichung der Steuererklärung eingereichten Nachweise und Zahlungsbelege über die in 2001 insgesamt bezahlten 34.131 DM vor. Auch hat das Gericht aufgrund des abgeschlossenen Vergleichs keinen Zweifel daran, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig war. Schließlich hat die Klägerseite auch einen Nachweis dafür erbracht, dass Versicherungsleistungen nicht abzuziehen sind. Soweit für den Kläger allerdings kurz vor der letzten mündlichen Verhandlung noch weitere Kosten geltend gemacht worden sind, konnte das Gericht deren Berechtigung schon wegen der fehlenden Belege nicht näher prüfen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.