Mit am 15.12.2015 veröffentlichtem Urteil vom 11.11.2015 (Az. 7 K 453/15 E) hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Ausgleichszahlungen an den geschiedenen Ehegatten im Rahmen des Versorgungsausgleichs als Werbungskosten abzugsfähig sein können.
Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Versorgungsausgleichszahlungen bei Ehescheidung gehören, so der Senat, zuabziehbaren Werbungskosten, wenn dem Inhaber des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung ohne die Ausgleichsvereinbarung bei Renteneintritt geringere Versorgungsbezüge zufließen würden. Die Ausgleichszahlung diene dann der Erhaltung der eigenen Versorgungsansprüche. Im Streitfall sei diese Voraussetzung gegeben. Nach den zum 01.01.2009 geänderten gesetzlichen Regelungen zum Versorgungsausgleich wäre ohne die Ausgleichszahlung das Versorgungsanwartschaftsrecht des Klägers zwischen ihm und seiner geschiedenen Ehefrau aufzuteilen gewesen. Diese Aufteilung hätte zur Folge gehabt, dass dem Kläger bei Renteneintritt von vornherein geringere Versorgungsbezüge zugeflossen wären.
Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.