Einkommensteuerliche Pflichten des Zwangsverwalters: BMF passt Verwaltungsauffassung an MoPeG und AO-Reform an

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 17. Juli 2025 sein Schreiben zu den steuerlichen Pflichten des Zwangsverwalters grundlegend überarbeitet. Anlass sind die Änderungen durch das MoPeG sowie neue Vorgaben der Abgabenordnung.

📄 BMF-Schreiben vom 17.07.2025 – IV D 1 – S 0550/00340/007/037
📌 Ersetzt das BMF-Schreiben vom 03.05.2017 – BStBl I S. 718


Hintergrund: Steuerliche Einordnung der Zwangsverwaltung

Bei Anordnung einer Zwangsverwaltung wird dem Schuldner das Recht zur Nutzung und Verwaltung seines Grundstücks entzogen. Diese Rechte gehen auf den gerichtlich eingesetzten Zwangsverwalter über (§ 148 Abs. 2 ZVG).

Zivilrechtlich bleibt der Schuldner Eigentümer – steuerlich hingegen entsteht ein Sondervermögen, das aus dem übrigen Vermögen des Schuldners ausgegliedert wird und zur Sicherung der Gläubigerinteressen dient.


BFH-Urteil und rechtliche Klarstellung

Bereits 2015 hatte der BFH in seinem Urteil vom 10. Februar 2015 (Az. IX R 23/14, BStBl II 2017 S. 367) klargestellt, dass Einkünfte aus einem zwangsverwalteten Mietobjekt dem Schuldner steuerlich zuzurechnen sind – die steuerlichen Pflichten jedoch beim Zwangsverwalter liegen.


Zentrale Neuerungen im BMF-Schreiben 2025

Das überarbeitete Schreiben stellt nun klar:

Zwangsverwalter als Vermögensverwalter nach § 34 Abs. 3 AO

Der Zwangsverwalter gilt steuerlich als Vermögensverwalter und ist damit verpflichtet, die Einkommensteuerpflichten des Schuldners im Rahmen seiner Befugnisse selbst zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere:

  • Abgabe von Steuererklärungen (z. B. Anlage V zur Einkommensteuererklärung)
  • Entrichtung der Einkommensteuer, soweit sie die vom Verwalter vereinnahmten Einkünfte betrifft
  • Mitwirkungspflichten gegenüber dem Finanzamt, z. B. im Rahmen von Außenprüfungen

🔍 Einkünftezurechnung beim Schuldner

Trotz Zwangsverwaltung bleiben die Mieteinnahmen dem Schuldner als zivilrechtlichem Eigentümer zuzurechnen. Der Zwangsverwalter verwaltet lediglich treuhänderisch – jedoch mit voller steuerlicher Verantwortung innerhalb seines Wirkungskreises.


Praktische Bedeutung für die Verwaltungspraxis

Die Neufassung sorgt für mehr Klarheit und Rechtssicherheit in der täglichen Praxis von:

  • Zwangsverwaltern
  • Steuerberatern in Insolvenz- und Zwangsverwaltermandaten
  • Finanzbehörden

Besonders relevant ist die eindeutige Trennung von materieller Steuerpflicht (beim Schuldner) und formeller Erfüllungsverantwortung (beim Verwalter) – einschließlich der Haftungsrisiken nach der Abgabenordnung.


Inkrafttreten und Übergangsregelung

Das Schreiben ist mit sofortiger Wirkung in Kraft getreten und ersetzt das bisherige Anwendungsschreiben vom 3. Mai 2017 vollständig.

📌 Das vollständige Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist auf der Website des Bundesfinanzministeriums abrufbar.