Einkünfteerzielungsabsicht im Fall des langjährigen Leerstands einer Wohnung

Tatbestand

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Streitig ist die Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung.

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Der Kläger ist seit Ende 1991 Eigentümer des Grundstücks X-Str. in… Das Dachgeschoss dieses Gebäudes wurde von ihm ausgebaut und war im April 2002 fertiggestellt. Die Wohnung im Dachgeschoss mit ca. 68 qm stand ab Fertigstellung überwiegend leer. Erstmals wurde ein Mietvertrag ab Dezember 2007 für diese Wohnung abgeschlossen. Das Mietverhältnis dauerte insgesamt drei Monate. Die Wohnung wurde möbliert vermietet. Seit März 2008 steht die Wohnung wiederum leer.

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In seiner Steuererklärung für das Streitjahr hat der Kläger negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Dachgeschosswohnung i.H.v. …. EUR erklärt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 2007 – 2009 hatte der Kläger Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass er in den Jahren 2006 – 2009 durchschnittlich drei bis fünf Anzeigen geschaltet hat, mit denen die leerstehende Wohnung zur Vermietung angeboten wurde. Weitere Nachweise über Vermietungsversuche konnten im Rahmen der Betriebsprüfung nicht vorgelegt werden. Das Finanzamt (FA) hat bei der Einkommensteuerveranlagung die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht angesetzt, da eine Einkunftserzielungsabsicht nicht erkennbar sei.

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Gegen den Einkommensteuerbescheid vom … 2013 hat der Kläger fristgerecht Einspruch eingelegt, unter anderem mit dem Begehren, die Verluste aus Vermietung und Verpachtung wie erklärt anzusetzen. Nach wie vor bestehe eine Vermietungsabsicht. Dies könne er durch die Vermietungsanzeigen und durch Einschaltung eines Maklers nachweisen.

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Nach Ergehen eines Änderungsbescheides vom … 2013, der Gegenstand des Einspruchsverfahrens geworden ist, wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung führt der Beklagte aus, dass der Kläger in den letzten Jahren nicht ernsthaft und nachhaltig bemüht gewesen sei, die im Dachgeschoss gelegene Wohnung zu vermieten. Drei bis fünf Anzeigen in der Zeitung seien nicht ausreichend.

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Hiergegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger weiterhin die Berücksichtigung der Verluste aus Vermietung und Verpachtung begehrt.

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Er überreicht eine Bescheinigung des Maklerbüros …. aus …. vom … 2013 in dem es heißt:

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„Hiermit bescheinigen wir, dass wir die möblierte Zwei-Zimmer-Wohnung des Herrn … laut unseren Unterlagen seit dem Jahr 2006 zur Vermietung angeboten haben. Lediglich eine etwa halbjährige Unterbrechung gab es während der Zeit der Vermietung ab Dez. 2007 an Frau ….

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Ein adäquater Mieter ließ sich seitdem nicht finden.“

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Der Makler … habe das Objekt mehrfach in Tageszeitungen veröffentlicht und im Übrigen auch ins Internet gegeben, damit sich entsprechende Mietinteressenten melden könnten.

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Der Kläger habe im Februar 2013 zusätzlich den Makler …. mit der Vermietung der streitigen Wohnung beauftragt.

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Die Vermietung sei jedoch regelmäßig nicht am Preis gescheitert, sondern daran, dass die Interessenten ihre Möbel mitnehmen wollten und ihre Möbel nicht in der möblierten Zwei-Zimmer-Wohnung unterbringen konnten.

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In dem Zeitraum ab 2006 hätten insgesamt 63 Besichtigungen der Wohnung stattgefunden. Die Wohnungsbesichtigungen seien zusammen mit dem Kläger durchgeführt worden. Jede habe ca. 45 Minuten gedauert. In wenigen Fällen seien die Termine vom Makler vorgeschlagen und die Besichtigungen vom Makler in Abstimmung mit dem Kläger anberaumt worden, wobei lediglich zu Beginn die Fa. …bzw. Herr… mit anwesend gewesen sei. Bei diesen Wohnungsbesichtigungen hätten ein Teil aller anwesenden Interessenten freiwillig ihre Namen und Adresse mit Telefonnummer auf der ausliegenden Liste aufgeschrieben. Im Streitjahr 2011 hätten ca. 12 Wohnungsbesichtigungen stattgefunden. Ein Teil der Interessenten hätten ihren Namen nicht genannt bzw. sich nicht in die ausgelegte Liste eingetragen. Exemplarisch könne die Interessentin Frau … aus … genannt werden. Dieser habe die Wohnung bei der Besichtigung am … 2011 gefallen und sie habe Interesse bekundet. Ein zweiter Termin in der Wohnung von Frau … sei mündlich vereinbart worden, um weitere Vertragsdetails zu besprechen. An diesem vereinbarten zweiten Termin habe Frau … die Tür nicht geöffnet.

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Die Wohnung sei immer als teilmöblierte bzw. möblierte Zwei-Zimmer-Wohnung mit exklusivem Bad und Garten in der regionalen Tageszeitung (X- Zeitung) und im Internet angeboten worden. Bei Bedarf bzw. auf Nachfrage des Mieters hätte ein zusätzlicher Kellerraum an den Mieter vermietet werden können, wenn dieser z.B. für seine überzähligen Möbel diesen Raum benötigt hätte.

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Der Esstisch sei im Streitjahr zur Steigerung der Attraktivität der möblierten Wohnung im Obergeschoss angeschafft worden. Die Aufwendungen für eine Hausratsversicherung und eine Haushaltsglasversicherung beträfen das gesamte Haus, da die Möbel im Obergeschoss und die Glasscheiben mitversichert seien. Die Heizkosten seien nicht i.H.v… EUR, sondern i.H.v. … EUR anzusetzen.

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Ab …. 2014 sei die Wohnung nunmehr vermietet.

17
Wegen des weitergehenden Klägervorbringens wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17.September 2014 verwiesen.

18
Nachdem der Kläger zunächst beantragt hat,

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den Einkommensteuerbescheid 2011 vom ….. 2013 abzuändern und einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung i.H.v.  … EUR zzgl. … EUR (insgesamt …. EUR) und die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von insgesamt …. EUR bei den  Einkünften aus selbständiger Arbeit zu berücksichtigen und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzten,

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hat er in der mündlichen Verhandlung seinen Antrag eingeschränkt und beantragt,

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den Einkommensteuerbescheid vom …. 2013 abzuändern und einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von … EUR zzgl. …. EUR (insgesamt …. EUR) zu berücksichtigen und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Auffassung, dass die Bescheinigung des Maklers nicht dazu geeignet sei, eine Vermietungsabsicht nachzuweisen. Sie enthalte keinerlei Angaben darüber, welche konkreten Maßnahmen der Makler unternommen habe, um die Wohnung am Markt anzubieten. Auf der Internetseite des Maklers werde die Wohnung des Klägers derzeit (Juni 2013) nicht zur Vermietung angeboten. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs könne in Fällen eines besonders lang andauernden Leerstandes die Einkommenserklärungsabsicht auch ohne Zutun des Steuerpflichtigen wegfallen. Daher seien die Vermietungsbemühungen ernsthaft und nachhaltig durchzuführen und darzulegen. Seien die bisherigen Bemühungen des Steuerpflichtigen erkennbar nicht erfolgreich, habe er sein Verhalten anzupassen und andere Wege der Vermarktung zu beschreiten. Es sei dem Steuerpflichtigen auch zuzumuten, dass durch entsprechende Zugeständnisse bei der Ausgestaltung des Mietverhältnisses, der Höhe des Mietzinses oder bei der als Mieter akzeptablen Personen Zugeständnisse zu machen um die Attraktivität des Vermietungsobjektes zu erhöhen.

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Die nachgewiesenen Vermietungsbemühungen des Klägers beschränkten sich auf drei kleine, wenig aussagekräftige Zeitungsanzeigen in der örtlichen Tagespresse und einige nicht bewiesene Aushänge am Schwarzen Brett an der … und in der …. Die Anzeigen erscheinen in der X-Zeitung. Dabei handele es sich um ein kostenloses Sonntagsblatt, welches nur örtlich begrenzt ausgeteilt werde und nicht den gesamten Landkreis … abdecke. Insbesondere handele es sich lediglich um drei Anzeigen innerhalb eines Jahres und somit nicht um ein nachhaltiges Bemühen. Der Kläger habe zudem nicht mitgeteilt, welche Personen die Wohnung wann besichtigt haben. Die eingereichte Auflistung über angebliche Mietinteressenten weise keine Datumsangaben aus. Auch sei es verwunderlich, dass der Kläger die Wohnungsbesichtigungen allein, ohne den beauftragten Makler Herrn …, durchgeführt haben will. Insgesamt genügten die Maßnahmen nicht, um unter Berücksichtigung des Standards der Wohnung und der Dauer des Leerstands ernsthaft und nachhaltige Versuche zur Vermietung glaubhaft zu machen. Erschwerend komme hinzu, dass sämtliche vom Kläger beauftragten Makler die Wohnung nicht online zur Vermietung anböten. Das FA verweist insoweit auf die Ausdrucke aus dem Internet der Maklerfirmen ….. Letztlich weist das FA darauf hin, dass die Daten mit der zuletzt eingereichten Anlage V nicht mit den Angaben in der Einkommensteuererklärung und auch nicht mit den Werten übereinstimmen, die der Kläger zuvor im Schriftsatz vom ….2014 eingereicht habe.

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Zu den einzeln geltend gemachten Kostenpositionen machte das FA geltend: Es werde ein Betrag von … EUR als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwendungen geltend gemacht, der verhältnismäßig aufgeteilt werde. Hierbei handele es sich um Aufwendungen für die Reparatur des Daches, Instandhaltung des Gartens und neue Fensterbänke. Aus der Rechnung der Fa. X über die Lieferung von Fensterbänken sei nicht ersichtlich, wo diese im Haus tatsächlich eingebaut worden seien.

27
Bei den auf bis zu fünf Jahren zu verteilenden Erhaltungsaufwendungen handele es sich um die Erneuerung von Fenstern. Auch hier sei aus den Rechnungen der Fa. X nicht ersichtlich, ob tatsächlich auch Fenster in der zur Vermietung bereitgehaltenen Wohnung erneuert worden seien.

28
Fraglich sei zudem, ob ein tatsächlicher Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit den für Möbel geltend gemachten Kosten bestehe. Die Wohnung sei zwar möbliert angeboten worden, ernsthafte Mietinteressenten haben sich für eine möblierte Wohnung jedoch nicht finden lassen. Es erscheine daher nicht glaubwürdig, dass für eine angeblich leerstehende Wohnung neue Möbel gekauft werden.

29
Die Kosten für die Hausratversicherung und eine Haushaltsglasversicherung beträfen den privaten Haushalt des Klägers. Auch die geltend gemachten Heizkosten i.H.v. … EUR seien nicht nachvollziehbar. Maximal könnten nach den vorgelegten Unterlagen Heizkosten  i.H.v. … EUR angefallen sein.

30
Das Gericht hat Beweis erhoben über den Inhalt des Maklerauftrags zwischen dem Kläger und der Firma … und darüber, welche Maßnahmen mit welchem Erfolg seitens der Firma … ergriffen worden sind im Zusammenhang mit der Vermietung der Wohnung im Obergeschoss …. durch Vernehmung der … als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17. September 2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Einkommensteuerbescheid 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO -). Zu Recht hat es das FA abgelehnt, die geltend gemachten Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten und einen entsprechenden Verlust aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.

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1. Zur Überzeugung des Gerichts hat der Kläger die streitigen Aufwendungen nicht mit der Absicht getragen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der streitigen Dachgeschosswohnung zu erzielen. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, sich im Streitjahr ernsthaft und nachhaltig um die Vermietung der Wohnung und Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bemüht zu haben.

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a) Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie bei ihr erwachsen, und das heißt, durch sie veranlasst sind. Fallen Aufwendungen mit der beabsichtigten Vermietung eines (leerstehenden) Wohngrundstücks an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 15. Januar 2008 IX R 45/07, BStBl II 2008, 572; vom 12. Mai 2009 IX R 18/08, BFH/NV 2009, 1627).

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Die Berücksichtigung von Aufwand als (vorab entstandene) Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, aus dem Objekt durch Vermieten Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erzielen und diese Entscheidung später nicht aufgegeben hat. Der endgültige Entschluss zu vermieten – die Einkünfteerzielungsabsicht – ist eine innere Tatsache, die wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden. Daher muss sich der endgültige Entschluss des Steuerpflichtigen zur Vermietung anhand objektiver Umstände belegen lassen. Dabei ist der Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG objektbezogen, das heißt grundsätzlich für jede einzelne vermietete Immobilie gesondert zu prüfen (BFH-Urteil vom 26. November 2008 IX R 67/07, BStBl II 2009, 370; vom 24. Juni 2008 IX R 12/07, BFH/NV 2008, 1484; BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2011 IX B 132/11, BFH/NV 2012, 727).

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Nach diesen Grundsätzen können Aufwendungen für eine nach Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung leerstehende Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objektes erkennbar aufgenommen (und sie später nicht aufgegeben) hat (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 2008 IX R 1/07, BStBl II 2009, 848, m.w.N.). Unbeschadet davon kann auch ein besonders lang andauernder Leerstand der Wohnung nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung dazu führen, dass eine vom Steuerpflichtigen aufgenommene Einkünfteerzielungsabsicht ohne sein Zutun oder Verschulden wegfällt; davon kann im Einzelfall aber nur ausgegangen werden, wenn absehbar ist, dass das maßgebliche (dem Grunde nach betriebsbereite) Objekt entweder wegen fehlender – und unter zumutbaren Umständen auch nicht herbeizuführender – Marktgängigkeit oder aufgrund anderweitiger struktureller Vermietungshindernisse in absehbarer Zeit nicht wieder vermietet werden kann.

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Die Einzelfallumstände, aus denen sich der endgültige Entschluss zu vermieten ergibt, sind in erster Linie ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen. Grundsätzlich steht es dem Steuerpflichtigen frei, die im Einzelfall geeignete Art und Weise der Platzierung des von ihm angebotenen Mietobjekts am Wohnungsmarkt und ihrer Bewerbung selbst zu bestimmen. Daher kann auch die Reaktion auf „Mietgesuche“ oder die Bewerbung von Mietobjekten in geschlossenen Foren, etwa in Unternehmenspublikationen oder am Schwarzen Brett, als ernsthafte Vermietungsbemühung anzusehen sein. In diesen Fällen sind die doch an die Nachhaltigkeit solcher Bemühungen erhöhte Anforderungen zu stellen.

38
Sind die vom Steuerpflichtigen selbst unternommenen Bemühungen erkennbar nicht erfolgreich, ist er gehalten, sein Verhalten anzupassen und sowohl geeignetere Wege der Vermarktung zu suchen als auch seine Vermietungsbemühungen, beispielsweise durch Einschaltung eines Maklers oder durch Nutzung alternativer Bewerbungsmöglichkeiten, zu intensivieren. Für die Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall unternommene Vermietungsbemühungen (ggf. weiterhin) als erfolgversprechend angesehen werden können oder ob diese nach Art und Intensität anzupassen sind, steht dem Steuerpflichtigen ein inhaltlich angemessener, zeitlicher doch begrenzter Beurteilungsspielraum zu. Ferner kann es dem Steuerpflichtigen im Einzelfall auch zuzumuten sein, durch entsprechende Zugeständnisse bei der Ausgestaltung des Mietverhältnisses (etwa der Vertragslaufzeit oder dem Vertragsgegenstand), bei der Höhe des Mietzinses oder im Hinblick auf die für den Steuerpflichtigen aus persönlichen Gründen als Mieter akzeptablen Personen die Attraktivität des Objekts zu erhöhen (BFH-Urteil vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, BStBl II 2013, 279).

39
Für die Feststellung des Bestehens oder der Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht als innere Tatsache können äußere Umstände als Indizien herangezogen werden; im Rahmen der Gesamtbeurteilung sind überdies spätere Tatsachen und Ereignisse zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 31. Juli 2007 IX R 30/05, BFH/NV 2008, 202). Ist zu prüfen, ob der Steuerpflichtige die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich eines nach Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung länger leerstehenden Objekts aufgenommen oder die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich eines nach vorheriger auf Dauer angelegter Vermietung langfristig leerstehenden Objekts wieder aufgegeben hat, könne mithin – rückblickend – der zeitliche Zusammenhang zwischen Beginn des Leerstands und späterer (tatsächlicher) Vermietung, die (unter Umständen fehlende) Absehbarkeit, ob und ggf. wann die Räume im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung genutzt werden sollen oder auch die Dauer einer in der Leerstandszeit          – vom Steuerpflichtigen ggf. auch selbst – durchgeführten Renovierung zur Vorbereitung einer erneuten Vermietung als Indizien herangezogen werden.

40
Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit von Vermietungsbemühungen als Voraussetzung einer (fort-)bestehenden Einkünfteerzielungsabsicht, deren Feststellung und Würdigung im Wesentlichen dem FG als Tatsacheninstanz obliegt, trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast. Das FA entscheidet nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, ob im Einzelfall eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt; es ist bei seiner tatrichterlichen Würdigung nicht an starre Regeln für das gewichten einzelner Umstände gebunden (BFH-Urteil vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12 a.a.O. mit weiteren Nachweisen).

41
b) Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass der Kläger hinsichtlich der Dachgeschosswohnung in … im Streitjahr keine Einkünfteerzielungsabsicht – mehr – hatte.

42
Die Maßnahmen, die der Kläger im Streitjahr ergriffen hat, um die – bis auf einen  dreimonatigen Zeitraum von Dezember 2007 bis März 2008 – seit Fertigstellung im April 2002 leerstehende Wohnung zu vermieten, waren nicht ausreichend, um ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen annehmen zu können.

43
Der Kläger selbst hat nach den vorgelegten Belegen im gesamten Streitjahr lediglich drei Zeitungsannoncen geschaltet, in denen er die Wohnung zur Vermietung angeboten hat. Diese drei Annoncen sind nach Auffassung des Senats unzureichend, um einen Mieter zu finden, zumal die Annoncen lediglich in einem kostenlosen Sonntagsblatt (X-Zeitung) erschienen, das nur einen begrenzten Leserkreis hat. Der Kläger hat darüber hinaus zwar noch das Immobilienbüro … mit der Vermietung beauftragt, wie die Zeugen … und … bestätigt haben. Der Zeuge …. hat angegeben, dass nach seinen Unterlagen die Firma … im Juli 2011 mit der Vermietung der streitigen Wohnung beauftragt wurde, aber auch schon vor dem Jahr 2011 Kontakt mit dem Kläger wegen der Vermietung der Wohnung bestanden hat. Jedoch hat das Maklerbüro … nach Aussage des Zeugen ….  die Wohnung des Klägers nicht regelmäßig wöchentlich inseriert. Ob die Wohnung im Internet angeboten worden ist, konnte keiner der Zeugen erinnern. Die Tatsache, dass sowohl die eigenen als auch die vom Maklerbüro ergriffenen Maßnahmen zur Vermietung der Wohnung über einen jahrelangen Zeitraum erfolglos geblieben sind, hätte dem Kläger Anlass geben müssen, die bisherigen Vermietungsbemühungen zu überdenken. Dabei hätte er zu dem Schluss kommen müssen, dass die Verfahrensweise des Maklerbüros (keine regelmäßigen Zeitungsannoncen und Internetangebote) unzureichend war und eine intensivere Vermarktung der Wohnung erforderlich war.

44
Hinzu kommt, dass die Wohnung möbliert war und der Kläger nach Aussage des Zeugen … die Möbel in der Wohnung belassen wollte. Wie der Kläger selbst angegeben hat (Schriftsatz vom …. 2013) scheiterte die Vermietung in der Regel daran, dass die Mietinteressenten ihre Möbel mitnehmen wollten, diese aber in der bereits möblierten Wohnung nicht zusätzlich unterbringen konnten. In Anbetracht der jahrelangen erfolglosen Versuche, die möblierte Wohnung zu vermieten, hätte es nahe gelegen, die Wohnung unmöbliert auf dem Markt anzubieten. Dies hat der Kläger aber nicht getan, sondern weiterhin das bisher erfolglose Vermietungsangebot in unveränderter Form beibehalten. Trotz der langjährigen Erfahrung, dass für die Vermietung der möblierten Wohnung offensichtlich kein Markt bestand, hat er sich nicht durchringen können, die Möbel aus der Wohnung zu entfernen und eine unmöblierte Wohnung zur Vermietung anzubieten. Stattdessen hat er im Streitjahr weitere Möbelstücke (Esstisch mit Stühlen) in die Wohnung gestellt. Dieses Verhalten zeigt zur Überzeugung des erkennenden Senats, dass ein ernsthaftes Bemühen des Klägers, die Wohnung zu vermieten, im Streitjahr nicht vorgelegen hat, der Kläger hinsichtlich des streitigen Vermietungsobjekts im Streitjahr somit keine Einkunftserzielungsabsicht mehr hatte.

45
Dass die Wohnung nunmehr ab … 2014 vermietet worden ist, lässt keine Rückschlüsse auf das Streitjahr 2011 zu.

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.