Einlösung einer Inhaberschuldverschreibung Xetra Gold ist nicht steuerbar

Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 10. Dezember 2014 (Az. 10 K 2030/13 E) entschieden, dass die Einlösung von Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen nicht zu steuerbaren Kapitaleinkünften führt.

Bei einer Xetra Gold Inhaberschuldverschreibung handelt es sich um ein börsenfähiges Wertpapier in Form einer nennwertlosen Anleihe, das einen jederzeitigen Anspruch auf die Lieferung von Gold verbrieft. Die Emittentin hält eine entsprechende Menge Gold in physischer Form und in begrenztem Umfang in Form von Buchgoldansprüchen vor.

Der Kläger hatte im Jahr 2009 Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen erworben und machte im Jahr 2011 von seinem Anspruch Gebrauch, indem er sich 20 Goldbarren à 100g aushändigen ließ. Die Differenz zwischen den Goldwerten 2009 und 2011 führte zu einem Gewinn in Höhe von rund 20.000 Euro, den die Bank des Klägers in ihrer Erträgnisaufstellung bescheinigte. Das Finanzamt behandelte diesen Gewinn – entsprechend einer bundesweit geltenden Verwaltungsanweisung – als Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Das Gericht gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Die Rückgabe der Inhaberschuldverschreibung stelle keine Veräußerung einer Kapitalforderung im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG dar und führe damit nicht zu einem Kapitalertrag. Die Xetra Gold Inhaberschuldverschreibung sei bereits keine Kapitalforderung, weil sie keinen Geldanspruch, sondern einen Anspruch auf eine Sachleistung (Lieferung von Gold) verbriefe. Die Börsenfähigkeit ändere hieran nichts. Zudem liege kein Veräußerungsvorgang vor, da die Rückgabe der Inhaberschuldverschreibung vielmehr zu ihrem Untergang führe. Wegen der Abweichung von der Verwaltungsanweisung hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Zum selben Ergebnis war bereits der 12. Senat des Finanzgerichts Münster in seinem Urteil vom 14. März 2014 (Az. 12 K 3284/13 E) gekommen (s. hierzu Pressemitteilung Nr. 8/2014vom 2. Mai 2014).

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.01.2015 zum Urteil 10 K 2030/13 vom 10.12.2014 (nrkr), Newsletter 1/2015