Einnahmen einer Hochschule aus der Auftragsforschung unterliegen dem vollen Umsatzsteuersatz

Eine Hochschule, die einen Betrieb gewerblicher Art im Bereich der Auftragsforschung unterhält, ist insoweit nicht gemeinnützig tätig, sodass die entsprechenden Einnahmen nicht ermäßigt besteuert werden können. Dies hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 13. März 2018 (Az. 5 K 3156/16 U) entschieden.

Die Klägerin ist eine Hochschule, die sich durch Werkvertrag gegenüber einem Auftraggeber zur Durchführung und Erstellung einer wissenschaftlichen Studie verpflichtete. Bereits vor Abschluss des Projekts vereinnahmte sie Zahlungen des Auftraggebers. Diese unterwarf das Finanzamt dem vollen Umsatzsteuersatz. Demgegenüber berief sich die Klägerin aufgrund der Gemeinnützigkeit ihres Betriebes gewerblicher Art und der daraus folgenden Steuerermäßigung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG.

Das Gericht wies die Klage ab. Der Betrieb gewerblicher Art Auftragsforschung sei nicht als gemeinnützig anzuerkennen. Für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit sei aus gesetzessystematischen Gründen nicht auf die Trägerkörperschaft, sondern auf den Betrieb gewerblicher Art abzustellen. Dieser finanziere sich allerdings nicht überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand im Sinne von § 68 Nr. 9 AO, sondern ausschließlich aus Entgelten für die Forschungstätigkeit. Unabhängig davon lägen die Voraussetzungen auch in der Person der Klägerin nicht vor, da diese sich nicht aus Zuwendungen, sondern aus Zuschüssen nach dem Hochschulgesetz NRW finanziere. Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Leistungen der Auftragsforschung widerspreche auch den Vorgaben der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (bzw. der in den Streitjahren noch gültigen 6. EG-Richtlinie). Danach seien nicht alle gemeinnützigen Einrichtungen, sondern nur solche, die zusätzlich für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit tätig sind, begünstigt. Mit ihrem insoweit maßgeblichen unternehmerischen Bereich erfülle die Klägerin diese Voraussetzungen jedoch nicht. Dass § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG i. V. m. § 68 Nr. 9 AO eine weitergehende Begünstigung gewähre, sei unerheblich, da es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe. Schließlich stelle die Auftragsforschung auch keinen Zweckbetrieb dar, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, den verfolgten Zweck – Förderung der Wissenschaft und Forschung – nur durch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichen zu können.

Der Senat hat die Revision zugelassen. Diese ist am Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 16/18 anhängig.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.06.2018 zum Urteil 5 K 3156/16 vom 13.03.2018 (nrkr – BFH-Az.: V R 16/18)