Einnahmen eines Segelclubs aus der Vermietung von Liegeplätzen unterliegen bei der Umsatzsteuer dem Regelsteuersatz

Der ermäßigte Steuersatz für Beherbergungsleistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG) ist nicht anwendbar.

Mit Urteil vom 29. Januar 2014 (Az. 14 K 418/13) hat der 14. Senat entschieden, dass die Einnahmen eines gemeinnützigen Segelclubs aus der Vermietung von Liegeplätzen für Segelboote an Nicht-Mitglieder umsatzsteuerlich dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen.

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Segelverein. Er vermietete im Jahr 2010 Liegeplätze an Personen, die nicht Vereinsmitglieder sind. Seiner Meinung nach unterliegen diese Vermietungseinnahmen dem sog. ermäßigten Steuersatz von 7 %, weil es sich um Übernachtungsmöglichkeiten handele, die der Gesetzgeber seit 2010 steuerlich entlasten wolle. Daher unterwarf der Kläger diese Einnahmen in seiner Umsatzsteuererklärung 2010 dem ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt änderte die Steuerfestsetzung ab und wandte auf die Vermietungseinnahmen den sog. Regelsteuersatz von 19 % an.

Mit seiner Klage vor dem Finanzgericht begehrte der Kläger, die Vermietungseinnahmen nur in Höhe von 7 % der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Das Finanzamt habe zu Recht die Einnahmen aus der Liegeplatzvermietung dem Regelsteuersatz unterworfen. Die kurzfristige Überlassung von Bootsliegeplätzen falle nicht unter die Formulierung „kurzfristige Vermietung von Campingflächen“ in § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG. Auch wenn Boote mit ihren Kajüten über Einrichtungen zum Übernachten verfügen, sind sie ein Beförderungsmittel und damit ein Fahrzeug. Die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen werde nach der Gesetzesbegründung aber nicht von der Ermäßigungsvorschrift erfasst.

Der 14. Senat hat keine Revision zugelassen.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 14.05.2014 zum Urteil 14 K 418/13 vom 29.01.2014 (rkr)