Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6. November 2023 ein Schreiben veröffentlicht, in dem es Einzelfragen zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen und zur Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und § 45c Einkommensteuergesetz (EStG) beantwortet.
Vergabe der Ordnungsnummer auf der Steuerbescheinigung nach § 45b Abs. 1 EStG
Gemäß § 45b Abs. 1 EStG hat die Steuerbescheinigung eine Ordnungsnummer zu tragen. Diese Ordnungsnummer muss vom Steuerpflichtigen oder vom Steuerabzugspflichtigen vergeben werden. Sie ist fortlaufend zu vergeben und muss aus mindestens sechs Ziffern bestehen.
Inhalt des Meldesatzes nach § 45b Abs. 2 EStG
Der Meldesatz nach § 45b Abs. 2 EStG muss folgende Angaben enthalten:
- Ordnungsnummer der Steuerbescheinigung
- Name und Anschrift des Steuerpflichtigen
- Steuernummer des Steuerpflichtigen
- Steuerart
- Steuerschuld
- Abzugsbetrag
- Steuerabzugsbetrag
§ 45b Abs. 3 EStG
§ 45b Abs. 3 EStG regelt die Fälle, in denen die Steuerbescheinigung nicht ausgestellt werden muss. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Steuerabzugsbetrag 10 EUR oder weniger beträgt.
Verfahren der Datenübermittlung nach § 45b Abs. 4 bis 6 EStG, § 45c Abs. 1 und 2 EStG
Die Datenübermittlung an die Finanzverwaltung erfolgt elektronisch über die ELSTER-Verfahrensplattform. Die Datenübertragung ist durch die Finanzverwaltung vorgegeben.
Korrektur fehlerhafter Meldungen
Fehlerhafte Meldungen können im ELSTER-Verfahren korrigiert werden. Die Korrekturmeldung muss die Ordnungsnummer der ursprünglichen Meldung enthalten.
Verfahren bei Ausstellung von Ersatzbescheinigungen / Ausstellung ergänzende Bescheinigung
Ersatzbescheinigungen werden ausgestellt, wenn die ursprüngliche Steuerbescheinigung verloren gegangen oder ungültig geworden ist. Ergänzende Bescheinigungen werden ausgestellt, wenn die ursprüngliche Steuerbescheinigung unvollständig ist.
Meldung des Steueridentifikationsmerkmals nach § 45b Abs. 5 EStG
Das Steueridentifikationsmerkmal (IdNr.) des Steuerpflichtigen ist auf der Steuerbescheinigung anzugeben. Die IdNr. ist vom Steuerpflichtigen oder vom Steuerabzugspflichtigen zu ermitteln und zu übermitteln.
Verfahren bei unterjährigem Wechsel zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht
Bei einem unterjährigen Wechsel zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht ist für die Zeit der beschränkten Steuerpflicht eine gesonderte Steuerbescheinigung auszustellen.
Meldung nach § 45b Abs. 4 Satz 3 EStG
Der Steuerabzugspflichtige hat dem Steuerpflichtigen eine Kopie der Meldung nach § 45b Abs. 4 Satz 1 EStG zu übermitteln.
Datenübermittlung nach § 45b Abs. 6 Satz 1 EStG
Der Steuerabzugspflichtige hat die Daten der Steuerbescheinigung nach § 45b Abs. 6 Satz 1 EStG an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Datenübermittlung bei vollständiger oder teilweiser Abstandnahme vom Steuerabzug gem. § 45b Abs. 6 Satz 2 EStG
Der Steuerabzugspflichtige hat die Daten der Steuerbescheinigung nach § 45b Abs. 6 Satz 2 EStG an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
§ 45b Abs. 7 Satz 3 EStG
§ 45b Abs. 7 Satz 3 EStG regelt, dass die Steuerbescheinigung auch dann ausgestellt werden muss, wenn der Steuerabzug nach § 45b EStG nicht vorgenommen wird.
§ 45b Abs. 8 EStG
§ 45b Abs. 8 EStG regelt, dass die Steuerbescheinigung auch dann ausgestellt werden muss, wenn der Steuerabzug nach § 45b EStG nicht vorgenommen wird, weil der Steuerpflichtige die Bescheinigung beantragt hat