Mit dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ wurden attraktive steuerliche Vergünstigungen für Elektrofahrzeuge beschlossen. Ziel ist es, die Elektromobilität in Deutschland weiter zu fördern.
1. Privatnutzung von E-Fahrzeugen: Höhere Bruttolistenpreisgrenze
Bislang galt: Wird ein vollelektrischer Firmenwagen auch privat genutzt, ist der geldwerte Vorteil nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn der Bruttolistenpreis maximal 70.000 € beträgt.
Ab 1.7.2025 wird diese Grenze auf 100.000 € angehoben.
- Dies gilt auch für gebrauchte E-Fahrzeuge.
- Liegt der Bruttolistenpreis darüber, bleibt es bei der Halbierung des geldwerten Vorteils.
- Für Hybridfahrzeuge gelten weiterhin die bekannten Sonderregeln (max. 50 g CO₂/km oder Mindestreichweite je nach Anschaffungsjahr).
Damit wird die Anschaffung hochwertiger E-Fahrzeuge steuerlich deutlich attraktiver.
2. Neue Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge
Noch interessanter ist die neue Elektroauto-AfA für Fahrzeuge, die zwischen dem 1.7.2025 und dem 31.12.2027 ins Betriebsvermögen aufgenommen werden.
- Es handelt sich um eine arithmetisch-degressive Abschreibung.
- Die Sätze:
- 75 % im Anschaffungsjahr (volle Abschreibung, auch bei Erwerb im laufenden Jahr)
- 10 % im Folgejahr
- 5 % im zweiten und dritten Folgejahr
- 3 % im vierten Folgejahr
- 2 % im fünften Folgejahr
- Damit ist das Fahrzeug nach sechs Jahren vollständig abgeschrieben – genau der üblichen Nutzungsdauer.
- Eine Kombination mit anderen Sonderabschreibungen (z. B. nach § 7g EStG) ist nicht zulässig.
Die Regelung gilt nicht nur für Pkw, sondern auch für elektrische Nutzfahrzeuge wie Lkw oder Busse. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Übergabe, nicht der Kaufvertragsabschluss.
Fazit
Die Neuerungen schaffen starke steuerliche Anreize für Unternehmen und Selbstständige, in den nächsten Jahren auf Elektromobilität zu setzen:
- Privatnutzung: Höhere 100.000-€-Grenze für den ¼-Ansatz beim geldwerten Vorteil.
- Investition: Sehr hohe Sonderabschreibung von bis zu 75 % im Anschaffungsjahr für rein elektrische Fahrzeuge.
📌 Praxis-Tipp: Wer den Kauf eines E-Fahrzeugs plant, sollte den Anschaffungszeitpunkt genau steuern. Nur Fahrzeuge, die zwischen Juli 2025 und Ende 2027 übergeben werden, profitieren von der neuen Sonderabschreibung.