Mit der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/428 im Amtsblatt der Europäischen Union am 28. Februar 2025 wurde ein weiterer Schritt zur Digitalisierung des europäischen Steuerrechts vollzogen. Die Verordnung tritt am 20. März 2025 in Kraft und bringt wichtige Änderungen bei der Bescheinigung von Mehrwertsteuerbefreiungen nach Artikel 151 der MwSt-Richtlinie (2006/112/EG).
Hintergrund: Elektronische statt papiergebundener Bescheinigungen
Die Neuerung geht zurück auf die Richtlinie (EU) 2025/425, welche die bislang in Papierform verwendete Bescheinigung durch eine elektronische Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung ersetzt. Diese dient dem Nachweis, dass eine bestimmte Lieferung oder Leistung von der Mehrwertsteuer befreit ist – insbesondere im Kontext von Umsätzen an internationale Organisationen, diplomatische Einrichtungen oder ähnliche Empfänger.
Übergangszeitraum bis 2032
Damit die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die technische und organisatorische Umsetzung der neuen Regelung erhalten, wurde ein Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2032 vorgesehen:
- Bis zum 30.06.2032: Verwendung der bisherigen Papierbescheinigung nach Anhang II der VO (EU) Nr. 282/2011 weiterhin möglich.
- Ab dem 01.07.2032: Ausschließliche Verwendung der elektronischen Bescheinigung verpflichtend. Papierbescheinigungen verlieren ihre Gültigkeit.
Änderungen im Überblick – Durchführungsverordnung (EU) 2025/428
Die Verordnung 2025/428 ändert die bestehende Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 in folgenden Punkten:
- Artikel 51 wird angepasst: Dieser Artikel regelt künftig die parallele Verwendung von Papier- und elektronischen Bescheinigungen bis zum Ablauf der Übergangszeit.
- Anhang II wird neu gefasst: Die Mustervorlage für die Papierbescheinigung wird an die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst.
- Ab dem 01.07.2032: Artikel 51 und Anhang II werden ersatzlos gestrichen – damit wird die Verwendung der Papierbescheinigung dauerhaft ausgeschlossen.
Ausblick: Fristen für nationale Umsetzung
Die Mitgliedstaaten der EU sind verpflichtet, die technischen Voraussetzungen für das elektronische Verfahren bis spätestens 30. Juni 2031 in nationales Recht umzusetzen. Ab dem 01. Juli 2031 kann die elektronische Bescheinigung dann bereits in der Praxis genutzt werden – ein Jahr vor der verpflichtenden Umstellung.
Fazit
Die Einführung der elektronischen Bescheinigung ist ein konsequenter Schritt hin zur Vereinheitlichung und Digitalisierung der Mehrwertsteuerpraxis innerhalb der EU. Unternehmen, insbesondere im grenzüberschreitenden B2G-Bereich, sollten frühzeitig prüfen, ob ihre Systeme die neuen Anforderungen rechtzeitig erfüllen können.
Quelle: DATEV eG – Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 18.03.2025