Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) – Neuerungen ab 2025

BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2024: Anpassungen zum ELStAM-Verfahren ab 1. Januar 2025

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 13. Dezember 2024 ein neues Schreiben zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) veröffentlicht (Az.: IV C 5 – S 2363/19/10007 :004). Dieses Schreiben tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft und ersetzt die bisherigen BMF-Schreiben vom 8. November 2018 und 7. November 2019.

Wichtige Inhalte des BMF-Schreibens: Das Schreiben klärt die Einzelheiten zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs im ELStAM-Verfahren und umfasst die folgenden Hauptpunkte:

  1. Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
  • Die Finanzverwaltung ist für die Bildung und Bereitstellung der ELStAM verantwortlich.
  • Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer bei Beginn des Dienstverhältnisses bei der Finanzverwaltung anmelden, um die ELStAM abzurufen.
  • Änderungen der Lohnsteuermerkmale werden monatlich automatisch bereitgestellt und sind spätestens bis zum fünften Werktag abrufbar.
  1. Pflichten des Arbeitgebers
  • Arbeitgeber sind verpflichtet, die abgerufenen ELStAM in das Lohnkonto zu übernehmen und für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses anzuwenden.
  • Bei Beendigung des Dienstverhältnisses muss der Arbeitgeber die Abmeldung der ELStAM unter Angabe des Enddatums veranlassen.
  1. Härtefallregelung
  • In Ausnahmefällen können Arbeitgeber eine Härtefallregelung beantragen, wenn eine Teilnahme am elektronischen Abrufverfahren unzumutbar ist.
  • Wird der Härtefallantrag abgelehnt, bleibt die Pflicht zur elektronischen Anmeldung bestehen.
  1. Verfahrensrecht und Haftung
  • Die steuerlichen Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer richten sich nach den §§ 38 bis 39f Einkommensteuergesetz (EStG).
  • Arbeitgeber haften für fehlerhafte oder unterlassene Meldungen und müssen sicherstellen, dass alle relevanten Lohnsteuerabzugsmerkmale korrekt übernommen werden.

Besonderheiten und Hinweise:

  • Zur besseren Lesbarkeit wird auf geschlechterspezifische Unterscheidungen (Ehegatte/Lebenspartner) verzichtet.
  • Die Anforderung der ELStAM ist nur für tatsächlich im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer zulässig.

Fazit: Das aktualisierte ELStAM-Verfahren bringt Klarheit und Vereinfachung in der Lohnsteuerabwicklung ab 2025. Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass ihre Prozesse den neuen Anforderungen entsprechen und die Abmeldung sowie Änderungen der ELStAM zeitnah erfolgen.


Quelle: Bundesministerium der Finanzen (BMF), Schreiben vom 13.12.2024