Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen und Unterschriftserfordernis

Nach § 25 Abs. 4 EStG besteht ab dem Veranlagungszeitraum 2011 die Verpflichtung, die
Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu
übermitteln, wenn Gewinneinkünfte, d. h. Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG,
erzielt werden und es sich nicht um eine Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 EStG handelt.
Dazu gehören die Erklärungen zu Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer,
Gewerbesteuer und bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG auch die elektronische
Übermittlung der Anlage EÜR 2011 (BMF-Schreiben IV C 6 – S 2142/11/10001 vom 21. November
2011, BStBl. I 2011, S. 1101). Die ebenfalls vorgesehene elektronische Übermittlung
von Einkommensteuererklärungen mit Gewinneinkünften für beschränkt Steuerpflichtige sowie
von Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung mit mehr als 10 Beteiligten
startet erst später.

Wenn die Einkommensteuererklärung elektronisch übermittelt wird, verzichtet die Finanzverwaltung
auf die Unterschrift des Steuerpflichtigen. Bisher musste der Mandant die vom
Steuerberater gefertigte Einkommensteuererklärung eigenhändig unterschreiben (vgl. § 150
Abs. 3 AO i. V. m. § 25 Abs. 3 Satz 4 EStG). Damit machte der Auftraggeber die Erklärung
nicht nur zu seiner eigenen, sondern brachte nach der Rechtsprechung auch zum Ausdruck,
dass er sie geprüft hatte (vgl. BFH-Urteil vom 14. Januar 1998, BStBl. II 1999, S. 203; BFHBeschluss
vom 25. Juni 1997, BFH/NV 1998, S. 8). Dem Mandanten war damit der Einwand
abgeschnitten, der Steuerberater habe etwas anderes erklärt als gewollt oder veranlasst.
Abgabenrechtlich ändert sich nichts an der Stellung des Steuerberaters, der eine Einkommensteuererklärung
für seinen Mandanten elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Er
wird ausschließlich als Datenübermittler tätig und ist „nur“ dafür verantwortlich, dass die Daten
technisch korrekt an das Finanzamt übermittelt werden. Er hat in diesem Fall nach
§ 6 Abs. 2 StDÜV die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur
Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen
und ggf. zu berichtigen.

Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann der Steuerberater sowohl durch eigene Aufzeichnungen
als auch durch einen vom Auftraggeber unterschriebenen Ausdruck der elektronisch
übermittelten Daten nachweisen (BMF-Schreiben IV A 7 – O 2200/09/10009 :001 vom
16. November 2011, BStBl. I 2011, S. 1063). Mit der schriftlichen Freigabe durch den Man-
danten vor der Übermittlung der Daten an das Finanzamt sichert sich der Steuerberater auch
zivilrechtlich im Innenverhältnis gegenüber dem Mandanten ab. Mit dieser Freigabe wird dokumentiert,
dass der Mandant von der Steuererklärung vor ihrer Absendung Kenntnis genommen
hat und mit ihr einverstanden ist.

Die Finanzverwaltung geht nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins davon
aus, dass eine von einer Person oder Gesellschaft i. S. d. §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes
(StBerG) übermittelte Steuererklärung tatsächlich von dem betreffenden
Steuerpflichtigen genehmigt worden ist (BMF-Schreiben vom 16. November 2011, a. a. O.).