Elternunterhalt trotz ausreichenden privaten Vorsorgekapitals?

Elternunterhalt trotz ausreichenden privaten Vorsorgekapitals?

Kernaussage

Werden Eltern pflegebedürftig und reicht ihr Einkommen nicht aus, um die Unterhaltskosten zu tragen, können die Kinder u. U. zur Unterhaltszahlung für ihre Eltern herangezogen werden. Ein Anspruch auf Elternunterhalt besteht aber nicht, wenn Rente, Pflegegeld und Zahlungen aus einer privaten Altersvorsorge grundsätzlich ausreichen würden, um den Bedarf der Eltern zu decken. Dies gilt auch dann, wenn das private Vorsorgekapital vorzeitig aufgebraucht ist.

Sachverhalt

Das Sozialamt verlangt von dem Sohn Zahlungen für die Unterbringung der Mutter in einem Pflegeheim. Die psychisch erkrankte Mutter lebte seit 1995 in verschiedenen Einrichtungen und stand unter Betreuung. Das Sozialamt war eingeschaltet. Anfangs war die Mutter noch im geringen Umfang erwerbstätig, weshalb sie Mitglied in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung war. Nach Beendigung der Tätigkeit wurde diese Mitgliedschaft nicht mehr fortgesetzt. Ferner hatte sie ursprünglich eine Lebensversicherung auf Rentenbasis angespart, aufgrund derer sie im Alter eine Zusatzrente von 160 EUR erhalten sollte. Nachdem sie hilfsbedürftig wurde, hat das Sozialamt ihr darlehensweise Lebensunterhalt gewährt und später den kapitalisierten Rentenbetrag zur Tilgung an sich auszahlen lassen. Nunmehr sollte der Sohn Elternunterhalt zahlen, der sich hiergegen wehrte. Er bekam Recht, Amtsgericht und Oberlandesgericht verneinten einen Zahlungsanspruch der Kommune.

Entscheidung

Die Tatsache, dass das Sozialamt den Kapitalbetrag aus der Lebensversicherung vereinnahmt hat, kann nicht zu Lasten des Sohnes gehen. Das gleiche gilt für die generell gerechtfertigten Ansprüche auf ein Pflegegeld, die bestehen würden, wenn der Betreuer und das Sozialamt für die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Sorge getragen hätten. Sowohl die fiktiven Beträge aus der Lebensversicherung als auch aus dem Pflegegeld sind als ohne die Versäumnisse erzielbares Einkommen vom Bedarf abzusetzen.

Konsequenz

Verwandte in gerader Linie sind untereinander nach dem Gesetz unterhaltspflichtig. Die Unterhaltspflicht besteht grundsätzlich sowohl nach unten (für eigene Kinder) als auch nach oben (für die Eltern und Großeltern).