Wann entfällt die Unterhaltspflicht des Kindes gegenüber den Eltern?

Wann entfällt die Unterhaltspflicht des Kindes gegenüber den Eltern?

Kernaussage

Besteht grundsätzlich eine Unterhaltspflicht der Kinder für ihre Eltern, kann diese in wenigen Fällen der Verwirkung unterliegen. In Folge kommen die Kinder von ihren Unterhaltspflichten frei. Im kürzlich vom Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschiedenen Fall führte eine herabwürdigende Kränkung und nachdrückliche Kontaktverweigerung zu einer solchen Verwirkung. Weitere denkbare Fälle sind z. B. gröbliche Vernachlässigung der Unterhaltspflichten oder schwere Verfehlungen durch die nunmehr bedürftigen Eltern.

Sachverhalt

Eine Stadt hatte seit 2008 bis zum Tod des Vaters in 2012 Heimpflegekosten an eine Altenheimeinrichtung erbracht. Nach den Einkommensverhältnissen des Sohnes sollte dieser rund 9.000 EUR an die Stadt erstatten. Der Sohn berief sich darauf, dass ein Unterhaltsanspruch seines Vaters verwirkt sei; denn der Vater habe seit 27 Jahren vehement den Kontakt verweigert. Selbst bei der Beerdigung des Großvaters seien keine Worte ausgetauscht worden. In seinem Testament hatte der Vater angeordnet, dass der Sohn nur den „strengsten Pflichtteil“ erhalten solle.

Entscheidung

Das OLG gab dem Sohn Recht. Dem Vater war eine schwere vorsätzliche Verfehlung anzulasten, die zu einer Verwirkung des Anspruchs der Stadt führt. In der Gesamtschau war hier nämlich ein grober Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung zu erkennen, der den Unterhaltspflichtigen als Person herabwürdigte, zurücksetzte und kränkte. Der Vater hatte offenkundig jegliche Beziehung persönlicher und wirtschaftlicher Art zu seinem Sohn abgelehnt und sich erkennbar aus dem familiären Solidaritätsverhältnis gelöst. In diesem Fall musste der Sohn keinen Unterhalt zahlen.

Konsequenz

Die Entscheidung ist zu begrüßen, da die bisherige Rechtsprechung die Entlassung aus den Unterhaltspflichten sehr restriktiv handhabte. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Rechtsprechung auch beim Bundesgerichtshof (BGH) durchsetzen wird.